— 450 —
man die Restitutionsgründe der No. 7 im $ 543 zu solchen zählen,
so hätte der Richter wenigstens die Pflicht, eine ihm bekannte
Urkunde jener Art — also häufig auch einen einschlagenden
Verkoppelungsrezess — wenigstens zum Gegenstand der Ver-
handlung zu machen (nicht nur nach $ 130 der O.-P.-O. dessen
Heranziehung nur anzuregen). Es bliebe aber fraglich, ob er ihn
auch ohne oder gar gegen den Willen der Parteien als Urtheils-
unterlage verwerthen dürfte.
Alle aus dem Prozessgesetze etwa herauszusuchenden Aus-
hülfen scheinen also zu versagen; es wird desshalb nichts Anderes
übrig bleiben, als die den vertheidigten Satz rechtfertigende, Vor-
schrift, wie dies ja auch von mir von vorneherein angedeutet und
als möglich bereits dargethan wurde, ausserhalb der Prozess-
ordnung selbst stehend anzusehen.
Und wirklich spricht sich ja ganz unumwunden in seinem
Sinne, freilich in sehr allgemeiner und desshalb nicht unmittelbar
verwerthbarer Fassung die const. un. Cod. II, 11 mit den Worten
aus: „Non dubitandum est, judicem, si quid a litigatoribus minus
fuerit dietum, id supplere et proferre, quod sciat legibus et juri
publico convenire.* Denn man wird sie dahin verstehen dürfen:
soweit der, der Parteiverfügung an sich unterliegende privatrecht-
liche Sachverhalt durch gewisse Thatsachen kraft (zwingenden)
öffentlichen Rechts beeinflusst wird, hat der Civilrichter diese von
Amtswegen in den Prozess einzuführen und bei seiner Ent-
scheidung zu berücksichtigen. Damit wäre also ein Öffentlich-
rechtlicher, ausserhalb der Civilprozessordnung und neben der
Verhandlungsmaxime stehender, gemeinrechtlich noch gültiger
Satz®® gefunden, der freilich, wie schon früher bemerkt, der
3 Hr ist meiner Ansicht nach gemeines Öffentliches Recht, kein durch
die Civilprozessordnung beseitigtes Civilprozessrecht. Aber auch ohne ge-
meinrechtliche Gültigkeit im eigentlichen Sinne, die beim deutschen öffent-
lichen Rechte überhaupt wohl nicht ganz unbedenklich, muss er als unent-
behrlicher Bestandtheil jeden öffentlichen Rechtssystems angesehen werden!