rechts zwischen Namen und Adelsprädikat enthalten die 85 1393fg.
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Beachtsam für die Frage, ob das Adelszeichen Theil des
Familiennamens sei, erscheint auch der Umstand, dass die Adels-
prädikate regelmässig adäquate Bezeichnungen in den Sprachen der-
jenigen fremden Nationen finden, welche den Adel als ein auch
bei ihnen heimisches Institut kennen. So findet „Ritter“ seine
Uebersetzung in chevalier, cavaliere, knight, „Graf“ in comte
conte, earl, „Herzog“ in duc, duca, duke und das einfache „von“
in de, di und of. Dagegen kommt nicht nur der Familienname,
sondern auch der Vorname des Angehörigen der einen Nation
meist unverändert, jedenfalls unübersetzt, in der Sprache der
andern zum Ausdruck. Man denke z. B. an Namen wie Camillo
(avour, Marco Minghetti, Jules Favre, L&on Gambetta, William
Shakespeare, Charles Dickens. Andererseits, wie um drastisch
zu erweisen, dass das Adelszeichen lediglich das Zeichen der Zu-
gehörigkeit zu einer Kategorie, einer Gesellschaftsklasse, im Gegen-
satze zu dem Namen, der unveränderlichen Bezeichnung eines
Individuums ist, werden bei uns einzelne ausländische Adels-
bezeichnungen wie Baron und Komtesse gleichwerthig und unter-
schiedslos mit den entsprechenden einheimischen angewendet.
Aus alledem ergiebt sich, dass nach Allgemeinem Landrecht
wie nach dem Rechte anderer deutscher Staaten, insbesondere
auch nach dem Gemeinen Rechte, das Adelsprädikat etwas Be-
wegliches, entsprechend der Wandelbarkeit des Standes des damit
Versehenen Veränderliches, vom Namen Trennbares, für die Fa-
milienzugehörigkeit nicht Kennzeichnendes ist und damit ganz der
Bedeutung eines Standesabzeichens entspricht, während der dem
Adelsprädikat folgende Zuname die Familienzugehörigkeit des
Einzelnen ausdrückt, desshalb unverzichtbar und so lange als die
Familienzugehörigkeit nicht, z. B. durch Heirath seitens einer
Frau oder durch Adoption seitens des Adoptivkindes, eine Aende-
rung erfährt, regelmässig unveränderlich ist.