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von Amtswegen in dem späteren Prozesse zwischen Gläubiger
und früherem Gremeinschuldner über eine durch den Zwangs-
vergleich herabgeminderte Forderung nicht denken, wenn diese
etwa zu voll geltend gemacht würde, und der Beklagte sich auf
den Zwangsvergleich nicht selber beruft. Bei der Wiedergeltend-
machung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruchs würde da-
gegen nach O. v. BüLow’s Lehre der Richter zunächst daran fest-
zuhalten haben, dass die betreffende Streitsache rechtskräftig er-
ledigt sei, und dann nur prüfen müssen, ob von dieser Grundlage
aus und auf ihr neue, sozusagen prozessfähige Parteirechte ent-
standen seien. |
Aehnlich dem letzteren ist nun auch der Verkoppelungs-
rezess zu behandeln, sobald ein Rechtsstreit über Rechtsverhält-
nisse, auf die sich seine Regelung erstreckt hat, vor Gericht sich
erhebt. Er bildet den unvermeidlichen Ausgangspunkt für die
Prüfung der streitig gewordenen Rechte; aber es kommt keines-
wegs etwa darauf an, seine rechtlichen Ergebnisse, die in ihm
selbst zugewiesenen Rechte unbedingt aufrecht zu erhalten.
Wenn WIıLH. RoscHEr a. a.0.8 78 Anm. 14 sagt, es sei lange
Zeit nur die Abneigung gegen Prozesse gewesen, die zur
Verkoppelung getrieben habe, so ist damit noch immer ein wesent-
licher Punkt der Sache bezeichnet. Da ein Rezess nach dem
von mir zu Anfang Gesagten vor Allem auch klare und beweis-
bare Einzelrechtsverhältnisse schaffen soll, so ist seine Zweck-
bestimmung zweifellos auch die, für diese die sichere Grund-
lage zu bilden, nicht nur für die Feststellung der gemeinsamen
landwirthschaftlichen Verhältnisse. Sein blosses Vorhandensein
ist also schon gewissermaassen ein Theil seines Zweckes. Die
Grundeigenthumsverhältnisse der einzelnen Besitzer in der ver-
koppelten Feldmark können und sollen nur von dieser Grund-
lage aus beurtheilt werden, aller Rechtserwerb darf nur an die
von ihm gegebenen Voraussetzungen anknüpfen, möge er angeb-
lich vertragsmässig oder einseitig, durch Ersitzung z. B., erfolgt