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sein. Die Rechtsordnung verleugnete einen Theil der mühsamen
Arbeit einer Staatsbehörde, stellte sie nicht das Gebot auf, dass
diese zunächst, nur vorbehaltlich weiterer darnach zulässigen
Parteiverfügung, unbedingt maassgeblich sei; die Hälfte der
Ordnung schaffenden Thätigkeit der Agrarbehörde, nämlich auf
dem Gebiete der (subjektiven) Rechte müsste sonst der unverstän-
digen Willkür der späteren Prozessparteien weichen. Das ist
gegen die „utilitas publica“, auch wo es sich nur um die privaten
Einzelrechte handelt; gegen den vernünftigen Zweck des Ver-
koppelungsverfahrens, den auch der Üivilprozess unweigerlich
berücksichtigen muss, mag dies von seiner Theorie auch bislang
nicht ausgesprochen sein; jedenfalls steht der richtigen Erkenntniss
hier nicht, wie nach O. v. BüLow’s Darlegung beim Civilurtheile,
ein geschichtlicher Irrthum über die Bedeutung der „exceptio rei
judicatae* im Wege! Der Rezess muss aber vollends den un-
verrückbaren Ausgangspunkt bilden, wo es sich im Prozesse um
Prüfung der in ihm geschaffenen gemeinsamen, meist wohl
öffentlichrechtlichen Verhältnisse handelt, die die streitigen Privat-
rechte beeinflussen könnten.
Was das praktisch bedeutet, sollen einige Beispiele zeigen;
sie überheben mich zugleich einer wiederholten Darlegung, dass
das häufig allerdings genügende Antragsrecht der Parteien, einen
Rezess für die Ermittlung ihrer Rechtsstellung nutzbar zu machen,
jene unbedingte Berücksichtigung nicht gewährleistet. Und nur
die den Civilgerichten durch die „Verhandlungsmaxime“ anerzogene
Gleichgültigkeit gegen ein vernünftiges Ergebniss der Rechts-
streitigkeiten wird darauf verweisen wollen, dass eine Partei es
sich am Ende selbst zuzuschreiben habe, wenn sie ihre durch
einen Verkoppelungsrezess geschaffene günstige Rechtsstellung
nicht ausnutze oder Privatrechte erstreitet, die dem dort ge-
schaffenen öffentlichen Rechte gegenüber doch schliesslich ohn-
mächtig und werthlos sind: über dieser Weisheit steht der deut-
lich ausgesprochene Zweck eines derartigen Rezesses.