Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sein. Die Rechtsordnung verleugnete einen Theil der mühsamen 
Arbeit einer Staatsbehörde, stellte sie nicht das Gebot auf, dass 
diese zunächst, nur vorbehaltlich weiterer darnach zulässigen 
Parteiverfügung, unbedingt maassgeblich sei; die Hälfte der 
Ordnung schaffenden Thätigkeit der Agrarbehörde, nämlich auf 
dem Gebiete der (subjektiven) Rechte müsste sonst der unverstän- 
digen Willkür der späteren Prozessparteien weichen. Das ist 
gegen die „utilitas publica“, auch wo es sich nur um die privaten 
Einzelrechte handelt; gegen den vernünftigen Zweck des Ver- 
koppelungsverfahrens, den auch der Üivilprozess unweigerlich 
berücksichtigen muss, mag dies von seiner Theorie auch bislang 
nicht ausgesprochen sein; jedenfalls steht der richtigen Erkenntniss 
hier nicht, wie nach O. v. BüLow’s Darlegung beim Civilurtheile, 
ein geschichtlicher Irrthum über die Bedeutung der „exceptio rei 
judicatae* im Wege! Der Rezess muss aber vollends den un- 
verrückbaren Ausgangspunkt bilden, wo es sich im Prozesse um 
Prüfung der in ihm geschaffenen gemeinsamen, meist wohl 
öffentlichrechtlichen Verhältnisse handelt, die die streitigen Privat- 
rechte beeinflussen könnten. 
Was das praktisch bedeutet, sollen einige Beispiele zeigen; 
sie überheben mich zugleich einer wiederholten Darlegung, dass 
das häufig allerdings genügende Antragsrecht der Parteien, einen 
Rezess für die Ermittlung ihrer Rechtsstellung nutzbar zu machen, 
jene unbedingte Berücksichtigung nicht gewährleistet. Und nur 
die den Civilgerichten durch die „Verhandlungsmaxime“ anerzogene 
Gleichgültigkeit gegen ein vernünftiges Ergebniss der Rechts- 
streitigkeiten wird darauf verweisen wollen, dass eine Partei es 
sich am Ende selbst zuzuschreiben habe, wenn sie ihre durch 
einen Verkoppelungsrezess geschaffene günstige Rechtsstellung 
nicht ausnutze oder Privatrechte erstreitet, die dem dort ge- 
schaffenen öffentlichen Rechte gegenüber doch schliesslich ohn- 
mächtig und werthlos sind: über dieser Weisheit steht der deut- 
lich ausgesprochene Zweck eines derartigen Rezesses.
	        
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