Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Man beachte nunmehr folgende Fälle, die ich grösstentheils 
in der Praxis erlebt habe. 
Der Kläger nimmt am Grundstücke des Beklagten eine Grund- 
gerechtigkeit kraft Ersitzung in Anspruch; im Laufe des Prozesses 
kommt allerdings zur Sprache, dass beider Grundstücke durch’s 
Verkoppelungsverfahren gegangen seien, jedoch nach Angabe 
beider Theile lange vor der Ersitzungszeit. Das Gericht beschliesst 
den Rezess einzuziehen; es ergibt sich dabei, dass seit seinem 
Abschluss in Wahrheit eine Ersitzung noch gar nicht vollendet 
sein kann. 
Ein oben an einem Bache liegender Wiesenbesitzer erstreitet 
gegen den unterliegenden Müller kraft unvordenklicher Verjährung 
ein vorzugsweises Bewässerungsrecht, ohne dass man von Seiten 
des Gerichts oder der Parteien einem diesen Bach mitbetreffenden 
Verkoppelungsverfahren Beachtung geschenkt hätte. Und doch 
hatten Parteien darin selbst anerkannt, dass er der politischen 
Gemeinde als öffentliches Gewässer überwiesen werde, und nur 
die allgemein-gesetzlichen Nutzungsrechte den Anliegern an ihn 
zuständen: nicht nur die übrigen Unterlieger, sondern auch die 
Wasserpolizei würden dem Kläger darnach das sauer erstrittene 
Recht vereiteln können. 
Ein Grundeigenthümer klagt wegen Eigenthumsstörung an 
seinem Teiche, an dem der Beklagte ein Recht zum Viehtränken 
beansprucht und durch einen umständlichen Ersitzungsbeweis dar- 
zuthun versucht. Der Rezess ergibt, dass ihm, wie jedem anderen 
Ortsbewohner, ein derartiges, aber auch auf gewisse Zeiten be- 
schränktes Recht zugewiesen war. Seine Ausübungshandlungen 
werden darnach nicht als privatrechtliche Erwerbshandlungen an- 
zusehen sein. 
Ein Anderer klagt auf Gewährung eines Nothweges; die 
Einsicht des Rezesses zeigt, dass er damals genügenden Zugang 
zu seinem Besitze erhalten und ihn sich nur später selbst ver- 
legt hat.
	        
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