Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Im Streit um eine Grundgerechtigkeit ist insbesondere auch 
deren Umfang zweifelhaft, während der sie ausweisende Rezess 
sie genau beschreibt und beschränkt. 
Ein Rezess enthält genaue Vorschriften über die von den 
Grundbesitzern sich gegenseitig zugestandenen Befugnisse be- 
treffend das Bepflanzen mit Bäumen an den Grenzen oder auf den 
Wegen, über Vorfluth u. s. w., die von den angeblich herkömm- 
lichen, auf die sich eine Partei im Prozesse bezieht, abweichen. 
Die Parteien berufen sich zwar auf den Rezess; aber ver- 
mögen aus Ungeschick oder Ueberstürzung nicht alle einschlagen- 
den Bestimmungen zu bezeichnen; das Gericht glaubt, die nicht 
bezeichneten nicht kennen zu dürfen. 
Der Streit dreht sich um Rechte an einem Mühlengraben, 
ohne dass Parteien daran denken, dass er rezessmässig zum Theile 
des ihn bildenden öffentlichen Flusses erklärt ist; oder dass das 
sonst zweifelhafte Uferbegangsrecht (Schaufelschlagsrecht) dort 
ausdrücklich festgesetzt wird. 
Kläger nimmt ein zwischen ihm und seinem Nachbar liegendes 
Grundstück bis zu einer gewissen Grenze als sein Alleineigenthum 
in Anspruch; der Rezess ergibt die Ueberweisung zu gemein- 
samen Eigenthum mit gewissen gegenseitigen Beschränkungen. 
Ein Grundbesitzer klagt als Privatrecht ein Recht auf Ent- 
nahme von Sand aus einem bestimmten Grundstück gegen seine 
Dorfgemeinde ein, während er nur ein öffentlichrechtliches und 
dem Ermessen des Ortsvorstandes unterliegendes Recht darauf 
kraft Rezesses besitzt. Oder er erhebt eine Klage gegen die 
einen Weg aufhebende Ortsgemeinde aus einer die Wegefläche 
angeblich ergreifenden Wegegerechtigkeit; der Rezess ergibt deren 
Oeffentlichkeit und Kenntniss davon auf Seiten des Klägers. Er 
lässt also die angeblichen Ersitzungshandlungen in einem ganz 
anderen Lichte erscheinen. 
Ob man sich im Einzelnen so oder so zu diesen Beispielen 
zu stellen habe, lasse ich im Uebrigen unentschieden; sie sollen
	        
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