Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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eben nur veranschaulichen, in wie viel wichtigen Beziehungen die 
Zuweisung bestimmter subjektiver Rechte und die gemeinsame 
Ordnung der nachbarlichen Rechtsverhältnisse in einer Feldflur 
durch einen Verkoppelungsrezess Bedeutung für den Rechtsverkehr 
im Streitfalle gewinnen kann. Es war daher gewiss nicht müssig 
zu prüfen, ob der Civilprozessrichter auch von Amtswegen auf 
diese urkundliche Klarlegung von Rechten zurückgehen darf oder 
nicht. 
Könnte oder müsste man aber zur Bejahung dieser Frage 
auf einem anderen, theoretisch zutreffenderen Wege gelangen, so 
würde ich dagegen nicht allzuviel einzuwenden haben, weil ja 
auch dann wenigstens — eine verständige Rechtshandhabung ge- 
sichert wäre.
	        
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