Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Die Eheschliessung 
vor diplomatischen Agenten und Konsuln und 
ihre internationale Giltigkeit. 
Von 
A. Mariolle. 
Im Anschlusse an die Einführung der Civilehe haben die 
meisten Staaten Bestimmungen in ihre Gesetzgebungen auf- 
genommen, welche ihren Landesangehörigen unter gewissen 
Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnen, im Auslande vor den 
diplomatischen Agenten und Konsuln ihres Heimatstaates eine 
Ehe zu schliessen. 
Angesichts der Thatsache, dass solche Eheschliessungen bei 
der Verschiedenheit des Eherechts in den über das Gebiet des 
Erdballes verbreiteten Kulturstaaten und bei der noch aus- 
gedehnten Herrschaft des kirchlichen Eherechts mit seinen zahl- 
reichen Eheverboten oder als solche wirkenden Vorbedingungen 
für die Eheschliessung und bei der stets im Zunehmen begriffenen 
Auswanderung der Angehörigen der europäischen Staaten in über- 
seeische Länder, mit jedem Tage häufiger werden, muss die Frage, 
ob die in dieser Form abgeschlossenen Ehen auch ausserhalb des 
Staates, vor dessen Beamten sie abgeschlossen worden sind, als 
giltig betrachtet werden, das regste Interesse seitens aller jener 
Staaten beanspruchen, welche ihre Vertreter im Auslande zur 
Vornahme von Eheschliessungen ermächtigt haben.
	        
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