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Die Eheschliessung
vor diplomatischen Agenten und Konsuln und
ihre internationale Giltigkeit.
Von
A. Mariolle.
Im Anschlusse an die Einführung der Civilehe haben die
meisten Staaten Bestimmungen in ihre Gesetzgebungen auf-
genommen, welche ihren Landesangehörigen unter gewissen
Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnen, im Auslande vor den
diplomatischen Agenten und Konsuln ihres Heimatstaates eine
Ehe zu schliessen.
Angesichts der Thatsache, dass solche Eheschliessungen bei
der Verschiedenheit des Eherechts in den über das Gebiet des
Erdballes verbreiteten Kulturstaaten und bei der noch aus-
gedehnten Herrschaft des kirchlichen Eherechts mit seinen zahl-
reichen Eheverboten oder als solche wirkenden Vorbedingungen
für die Eheschliessung und bei der stets im Zunehmen begriffenen
Auswanderung der Angehörigen der europäischen Staaten in über-
seeische Länder, mit jedem Tage häufiger werden, muss die Frage,
ob die in dieser Form abgeschlossenen Ehen auch ausserhalb des
Staates, vor dessen Beamten sie abgeschlossen worden sind, als
giltig betrachtet werden, das regste Interesse seitens aller jener
Staaten beanspruchen, welche ihre Vertreter im Auslande zur
Vornahme von Eheschliessungen ermächtigt haben.