Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 460 — 
Ihrer wachsenden Bedeutung für das internationale Rechts- 
leben entsprechend hat die Frage auch bereits eingehende 
Bearbeitungen gefunden, so dass neue Gesichtspunkte zur 
Beleuchtung derselben kaum mehr werden beigebracht werden 
können. 
Der Zweck der folgenden Abhandlung ist der, das vor- 
handene Material zum Studium der Frage zu sammeln, um an 
der Hand desselben die grundsätzlichen Anschauungen, welche 
sich über dieselbe gebildet haben, kennen zu lernen und zu zeigen, 
auf welchem Wege die Möglichkeit einer dem praktischen Be- 
dürfnisse entsprechenden Lösung derselben zu suchen ist. 
& 1. Das positive Recht. 
a) Frankreich hat zuerst im Wege der Gesetzgebung seine 
diplomatischen Agenten und Konsuln mit der Ausübung standes- 
amtlicher Funktionen betraut, wohl von dem Bestreben geleitet, 
die weitgehende Verehelichungsfreiheit, welche gegenüber dem 
kirchlichen Eherechte das neue bürgerliche Gesetzbuch geschaffen 
hatte, den Staatsangehörigen auch im Auslande zu sichern. Nach 
Art. 48 des franz. B. G.-B. (GUILLAUME, Le mariage en droit inter- 
national priv& et la conference de la Haye, p. 409, 411; E. Stoc- 
QUART, Le privilege d’exterritorialit& specialement dans ses rap- 
ports avec la validit& des mariages celebres & l’ambassade ou au 
consulat; Revue de droit international etc. XX p. 264) können 
standesamtliche Akte von Franzosen im Auslande giltig vor den 
diplomatischen Agenten und Konsuln nach Massgabe der französi- 
schen Gesetze vollzogen werden. Das Recht zur Vornahme von 
Eheschliessungen steht hiernach allen diplomatischen Agenten 
und Konsuln Frankreichs zu, gleichviel bei welchen Staaten 
sis beglaubigt sind, und unmittelbar kraft Gesetzes; dagegen 
bleibt das Recht auf jene Fälle beschränkt in, denen die 
beiden eheschliessenden Teile Angehörige des französischen 
Staates sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.