—_ 38 —
Der Familienname eines Adeligen unterscheidet sich dem-
nach an sich nicht von dem eines Nichtadeligen, ein Adeliger
giebt daher seinen Familiennamen vollständig an durch Angabe
des Zunamens unter Fortlassung des Adelszeichens. Demgemäss
kontrasignirt z. B. der Grosskanzler von Carmer das Publikations-
patent zum Allgemeinen Landrecht durchaus korrekt mit seinem
Familiennamen, indem er blos Carmer zeichnet. Ebenso ist das
Edikt vom 20. Okt. 1798 (G.-S. von 1816 S. 7) mit Schulenburg,
Goldbeck, Haugwitz korrekt gegengezeichnet, obwohl alle drei
Minister von Adel waren. Daher ist auch dem Erforderniss der
Vollziehung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde durch Namens-
unterschrift seitens eines Adeligen genügt, wenn er nur seinen
Zunamen ohne Adelsprädikat unter die Urkunde setzt (vgl. die
Fälle in$ 116 15 A.-L.-R. — 88 126, 129, 2231 No. 2 B. G.-B.).
Und wie der Historiker, z. B. HEINRICH v. TREITSCHKE, DROYSEN,
adelige Personen häufig nur mit dem Zunamen ohne Adelsprä-
dikat und damit vollständig nennt, so benennt auch das Volk
seine Helden adeligen Standes richtig bei ihrem Familiennamen,
wenn es sie einfach: Blücher, Stein, Schiller, Goethe, Moltke,
Bismarck nennt!?.,
Dass durch dies Ergebniss keineswegs der Anspruch eines
jeden Adeligen Dritten gegenüber, mit der ihm zukommenden
Titulatur benannt zu werden, alterirt wird und dass sogar in
der Ausserachtlassung seines Rechts auf das Adelsprädikat eine
Beleidigung im Sinne des $ 185 R.-Str.-G.-B. liegen kann, ist
offenbar. Jeder Titulirte hat ein Recht auf die ihm zu-
kommende, in der Titulatur liegende Ehrung, gleichviel, ob die
Titulatur ihm von Amtswegen oder von Geburtswegen zusteht.
Ebensowenig beeinträchtigt dies Ergebniss die Anwendung des
$ 12 B.G.-B. zum Schutze eines Adeligen gegen Jemanden, der
i2 Korrekt ist daher auch der Titel der vom Grafen S. DoHna ver-
fassten Schrift über die gräflich Dohna’sche Familie: Die Dohna’s. Aufzeich-
nungen über die Vergangenheit der Familie Dohna.