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begeben, durch einen in Belgien giltigen Rechtsakt in gesetz-
mässiger Weise eine belgische F'amilie gründen können.
Der Gesetzentwurf entspricht den eben dargelegten Ge-
danken. Er wiederholt die Bestimmungen der Artt, 48 und
170 des B. G.-B. und gestattet ausserdem den auswärtigen
Vertretern, welche hiezu die Ermächtigung des Ministers der
auswärtigen Angelegenheiten erhalten haben, einen Belgier mit
einer Ausländerin zu trauen.“
Die Motive weisen darauf hin, dass der Gesetzentwurf nicht
eine allgemeine Ausdehnung der Zuständigkeit der auswärtigen
Vertreter bezüglich der Eheschliessung schafft;
„die Regierung beabsichtigt nur, in dem doppelten Interesse
der Familien und des öffentlichen Anstandes, nach dem Beispiele
anderer europäischer Staaten, bestimmte Vertreter zur Ehe-
schliessung von Landesangehörigen mit Ausländerinnen ermäch-
tigen zu können, da eine solche Verbindung den ersten Schritt
zur Gründung einer ausschliesslich belgischen Familie bildet.
„Eine solche Gerichtsbarkeit wird Vertretern in solchen
Ländern erteilt, deren COivilstandswesen nicht die wünschens-
werte Sicherheit bietet. Daher macht auch der Entwurf das
Recht zur Vornahme von Eheschliessungen von der Verleihung
einer besonderen Ermächtigung seitens des Ministers der aus-
wärtigen Angelegenheiten abhängig.
„Rechtlich wirksam — führen die Motive weiter aus —
das müssen wir zugeben, werden die Eheschliessungen nur in
Belgien sein; sie laufen Gefahr, im Auslande als nicht be-
stehend betrachtet zu werden. Unsere Gesetze sind offensicht-
lich nicht in der Lage, ausserhalb des Staatsgebietes, ohne die
Mitwirkung der fremden Staatsgewalt, öffentliche Behörden zu
errichten mit Gerichtsbarkeit über Personen, welche nicht die
belgische Staatsangehörigkeit besitzen; aber sollte es nicht
schon vom Standpunkte der Moral ein sehr schätzenswertes
Ergebnis sein, an die Stelle gesetzwidriger Beziehungen eine