Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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begeben, durch einen in Belgien giltigen Rechtsakt in gesetz- 
mässiger Weise eine belgische F'amilie gründen können. 
Der Gesetzentwurf entspricht den eben dargelegten Ge- 
danken. Er wiederholt die Bestimmungen der Artt, 48 und 
170 des B. G.-B. und gestattet ausserdem den auswärtigen 
Vertretern, welche hiezu die Ermächtigung des Ministers der 
auswärtigen Angelegenheiten erhalten haben, einen Belgier mit 
einer Ausländerin zu trauen.“ 
Die Motive weisen darauf hin, dass der Gesetzentwurf nicht 
eine allgemeine Ausdehnung der Zuständigkeit der auswärtigen 
Vertreter bezüglich der Eheschliessung schafft; 
„die Regierung beabsichtigt nur, in dem doppelten Interesse 
der Familien und des öffentlichen Anstandes, nach dem Beispiele 
anderer europäischer Staaten, bestimmte Vertreter zur Ehe- 
schliessung von Landesangehörigen mit Ausländerinnen ermäch- 
tigen zu können, da eine solche Verbindung den ersten Schritt 
zur Gründung einer ausschliesslich belgischen Familie bildet. 
„Eine solche Gerichtsbarkeit wird Vertretern in solchen 
Ländern erteilt, deren COivilstandswesen nicht die wünschens- 
werte Sicherheit bietet. Daher macht auch der Entwurf das 
Recht zur Vornahme von Eheschliessungen von der Verleihung 
einer besonderen Ermächtigung seitens des Ministers der aus- 
wärtigen Angelegenheiten abhängig. 
„Rechtlich wirksam — führen die Motive weiter aus — 
das müssen wir zugeben, werden die Eheschliessungen nur in 
Belgien sein; sie laufen Gefahr, im Auslande als nicht be- 
stehend betrachtet zu werden. Unsere Gesetze sind offensicht- 
lich nicht in der Lage, ausserhalb des Staatsgebietes, ohne die 
Mitwirkung der fremden Staatsgewalt, öffentliche Behörden zu 
errichten mit Gerichtsbarkeit über Personen, welche nicht die 
belgische Staatsangehörigkeit besitzen; aber sollte es nicht 
schon vom Standpunkte der Moral ein sehr schätzenswertes 
Ergebnis sein, an die Stelle gesetzwidriger Beziehungen eine
	        
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