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die Eheschliessung und die Beurkundung des Personenstandes
von Reichsangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (GUILLAUME
a. a. O. p. 368, 372; STOCQUART a. 2.0. p. 284)!. Nach Art. 1
in Zusammenhalte mit Art. 10 dieses Gesetzes kann der Reichs-
kanzler jeden diplomatischen Vertreter des Deutschen Reiches für
den ganzen Umfang des Staates, bei dem er beglaubigt ist, und
jeden Konsuln des Deutschen Reiches für seinen Amtsbezirk die
allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Eheschliessungen so-
wohl von Reichsangehörigen unter einander, wie mit Angehörigen
dritter Staaten erteilen.
Nach $ 85 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschliessung vom 6. Febr. 1875
kann der Reichskanzler die gleiche Ermächtigung auch für Schutz-
genossen erteilen, die für Angehörige anderer Staaten, welchen
infolge von Verabredungen oder ohne solche, vergünstigungsweise,
der Schutz der deutschen Konsularbehörden gewährt wird.
h) Gleichwie in Deutschland macht auch in der Schweiz die
Gesetzgebung — Bundesgesetz vom 24. Dez. 1874, Art. 13
(GUILLAUME a. a. O. p. 490, 493; STOCQUART a. a. O. p. 285)
— die Vornahme von Eheschliessungen von der besonderen Er-
laubnis der Regierung, hier des Bundesrates, abhängig, lässt sie
aber zu, wenn nur einer der Verlobten die schweizerische Staats-
angehörigkeit besitzt.
i) In demselben Sinne hat ein Gesetz vom 19. Febr. 1892
(GUILLAUME a. a. OÖ. p. 391, 393) in Dänemark die Zuständig-
keit der diplomatischen Agenten und Konsuln zur Eheschliessung
bestimmt. Die Ermächtigung hiezu kann vom Ministerium des
Aeussern erteilt werden für Staaten, in denen die dänischen
ı Weder die Motive zum Gesetzentwurfe noch der Kommissionsbericht
— Sammlung sämmtlicher Drucksachen des Reichstages des Norddeutschen
Bundes vom Jahre 1870, Bd. II No. 10 u. 53 — enthalten Bemerkungen,
welche vom Standpunkte des internationalen Rechts aus von allgemeinem
Interesse wären. En
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 3. 30