Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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die Eheschliessung und die Beurkundung des Personenstandes 
von Reichsangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (GUILLAUME 
a. a. O. p. 368, 372; STOCQUART a. 2.0. p. 284)!. Nach Art. 1 
in Zusammenhalte mit Art. 10 dieses Gesetzes kann der Reichs- 
kanzler jeden diplomatischen Vertreter des Deutschen Reiches für 
den ganzen Umfang des Staates, bei dem er beglaubigt ist, und 
jeden Konsuln des Deutschen Reiches für seinen Amtsbezirk die 
allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Eheschliessungen so- 
wohl von Reichsangehörigen unter einander, wie mit Angehörigen 
dritter Staaten erteilen. 
Nach $ 85 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschliessung vom 6. Febr. 1875 
kann der Reichskanzler die gleiche Ermächtigung auch für Schutz- 
genossen erteilen, die für Angehörige anderer Staaten, welchen 
infolge von Verabredungen oder ohne solche, vergünstigungsweise, 
der Schutz der deutschen Konsularbehörden gewährt wird. 
h) Gleichwie in Deutschland macht auch in der Schweiz die 
Gesetzgebung — Bundesgesetz vom 24. Dez. 1874, Art. 13 
(GUILLAUME a. a. O. p. 490, 493; STOCQUART a. a. O. p. 285) 
— die Vornahme von Eheschliessungen von der besonderen Er- 
laubnis der Regierung, hier des Bundesrates, abhängig, lässt sie 
aber zu, wenn nur einer der Verlobten die schweizerische Staats- 
angehörigkeit besitzt. 
i) In demselben Sinne hat ein Gesetz vom 19. Febr. 1892 
(GUILLAUME a. a. OÖ. p. 391, 393) in Dänemark die Zuständig- 
keit der diplomatischen Agenten und Konsuln zur Eheschliessung 
bestimmt. Die Ermächtigung hiezu kann vom Ministerium des 
Aeussern erteilt werden für Staaten, in denen die dänischen 
ı Weder die Motive zum Gesetzentwurfe noch der Kommissionsbericht 
— Sammlung sämmtlicher Drucksachen des Reichstages des Norddeutschen 
Bundes vom Jahre 1870, Bd. II No. 10 u. 53 — enthalten Bemerkungen, 
welche vom Standpunkte des internationalen Rechts aus von allgemeinem 
Interesse wären. En 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 3. 30
	        
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