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Eheschliessung zwischen einem Franzosen und einer Ausländerin
vor einem auswärtigen Vertreter des französischen Staates giltig
sei, mit der Begründung verneint wurde, dass es sich in Art. 48
nur um Eheschliessungen französischer Staatsangehöriger unter
einander handeln könne, weil nur sie der Herrschaft der fran-
zösischen Gesetze und der Vertreter Frankreichs im Auslande
unterworfen seien. Die Annahme einer Herrschaft der fran-
zösischen Gesetze und der Vertreter Frankreichs über die im
Auslande befindlichen Franzosen bezeichnet er als falsch: es fehle
grundsätzlich der Souveränität ausserhalb der Grenzen ihres
räumlichen Herrschaftsgebietes jede Gewalt. Er bezieht sich zum
Beweis hiefür auf die Unzulässigkeit einer Verhaftung eines Fran-
zosen auf fremdem Staatsgebiete durch einen auswärtigen Ver-
treter Frankreichs und auf die mangelnde Vollstreckbarkeit fran-
zösischer Urteile im Auslande aus dem einfachen Grunde, weil,
wenn die Souveränität sich auf dem Gebiete eines fremden Staates
bethätigen würde, damit ein Zustand geschaffen wäre, der mit
der Ausschliesslichkeit und Unteilbarkeit der territorialen Sou-
veränität unverträglich wäre.
In letzter Linie wendet sich LAURENT gegen diejenigen,
welche in Anlehnung an die Auslegung der Beschlüsse des Tri-
dentinischen Konzils und des Edikts von Blois dem Standes-
beamten beim Abschluss einer Ehe nur eine passive Thätig-
keit zuweisen und dem Eheschliessungsakte den ÜUharakter eines
Aktes der freiwilligen Gerichtsbarkeit absprechen, mit der Be-
gründung, dass ein Zurückgreifen auf das Kirchenrecht zur
richtigen Beurteilung der rechtlichen Stellung des Standes-
beamten unzulässig sei, und dass vom staatsrechtlichen — im
Gegensatze zum kirchenrechtlichen — Standpunkte aus auch
unter der Herrschaft jener Bestimmungen der Pfarrer die Ehe
zum Abschluss brachte, nicht blos Zeuge war, sondern standes-
amtliche Funktionen mit Ermächtigung des Herrschers aus-
übte,