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Staates zur Vornahme von Eheschliessungen seitens der bei ihm
beglaubigten diplomatischen Agenten und Konsuln aber deswegen
fordert, weil sie als Ausübung einer freiwilligen Gerichtsbarkeit
mit dessen Souveränität an sich nicht vereinbar ist.
Aus ähnlichen Erwägungen wie OLıvı kommt ZoRN (a. a. O.
S. 87) zu dem Ergebnis, dass diplomatische Agenten ohne Er-
mächtigung des Staates, bei dem sie beglaubigt sind, zur Vor
nahme von Eheschliessungen nicht berechtigt sind. Seine Aus-
führungen sind auch deswegen von besonderem Interesse, weil er
die Vornahme standesamtlicher Funktionen seitens diplomatischer
Agenten ebenfalls in Beziehung bringt zur Exterritorialität, aller-
dings nicht in derselben Weise wie die französisch-belgische Juris-
prudenz, sondern unter Hinweis auf deren positive Seite, auf die in
dem Vorrecht liegende Befugnis, „im fremden Staate amtlich thätig
sein zu können“. Die Thätigkeit der Gesandten — sagt ZORN —
ist eine amtliche, jede amtliche Thätigkeit ist Ausübung von
Staatsgewalt; die amtliche Thätigkeit im Empfangsstaate ist Aus-
übung fremder Staatsgewalt. Die Rechtsbasis der gesandtschaft-
lichen Thätigkeit beruht demnach in erster Linie auf der in der
Annahme liegenden Konzession des fremden Staates. Als Beamte
ihrer Staaten stehen aber die Gesandten unter dem von ihrem
Staate gesetzten Recht ... . in der Annahme liegt demnach zu-
gleich die Konzession, dass der Gesandte gemäss dem von seinem
Staate für ihn erlassenen Rechte fungieren dürfe. Allerdings hat
jeder Staat das Recht, von sich aus gesetzliche Vorschriften für
die fremdstaatlichen Gesandten aufzustellen. Diese Vorschriften
qualifizieren sich dann als rechtliche Voraussetzungen für die
Zulassung und amtliche Thätigkeit der fremden Gesandten, sie
bilden den Rahmen, innerhalb dessen der fremde Gesandte sein
nationales Recht zur Anwendung bringen darf. Soweit aber
der Empfangsstaat nicht von sich aus Rechtsvorschriften für die
fremden Gesandten aufgestellt hat, darf der Gesandte sein
eigenes Recht anwenden. Für letzteres spricht immer die
Archiv für Öffentliches Recht. XIH. 3. 31