Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Staates zur Vornahme von Eheschliessungen seitens der bei ihm 
beglaubigten diplomatischen Agenten und Konsuln aber deswegen 
fordert, weil sie als Ausübung einer freiwilligen Gerichtsbarkeit 
mit dessen Souveränität an sich nicht vereinbar ist. 
Aus ähnlichen Erwägungen wie OLıvı kommt ZoRN (a. a. O. 
S. 87) zu dem Ergebnis, dass diplomatische Agenten ohne Er- 
mächtigung des Staates, bei dem sie beglaubigt sind, zur Vor 
nahme von Eheschliessungen nicht berechtigt sind. Seine Aus- 
führungen sind auch deswegen von besonderem Interesse, weil er 
die Vornahme standesamtlicher Funktionen seitens diplomatischer 
Agenten ebenfalls in Beziehung bringt zur Exterritorialität, aller- 
dings nicht in derselben Weise wie die französisch-belgische Juris- 
prudenz, sondern unter Hinweis auf deren positive Seite, auf die in 
dem Vorrecht liegende Befugnis, „im fremden Staate amtlich thätig 
sein zu können“. Die Thätigkeit der Gesandten — sagt ZORN — 
ist eine amtliche, jede amtliche Thätigkeit ist Ausübung von 
Staatsgewalt; die amtliche Thätigkeit im Empfangsstaate ist Aus- 
übung fremder Staatsgewalt. Die Rechtsbasis der gesandtschaft- 
lichen Thätigkeit beruht demnach in erster Linie auf der in der 
Annahme liegenden Konzession des fremden Staates. Als Beamte 
ihrer Staaten stehen aber die Gesandten unter dem von ihrem 
Staate gesetzten Recht ... . in der Annahme liegt demnach zu- 
gleich die Konzession, dass der Gesandte gemäss dem von seinem 
Staate für ihn erlassenen Rechte fungieren dürfe. Allerdings hat 
jeder Staat das Recht, von sich aus gesetzliche Vorschriften für 
die fremdstaatlichen Gesandten aufzustellen. Diese Vorschriften 
qualifizieren sich dann als rechtliche Voraussetzungen für die 
Zulassung und amtliche Thätigkeit der fremden Gesandten, sie 
bilden den Rahmen, innerhalb dessen der fremde Gesandte sein 
nationales Recht zur Anwendung bringen darf. Soweit aber 
der Empfangsstaat nicht von sich aus Rechtsvorschriften für die 
fremden Gesandten aufgestellt hat, darf der Gesandte sein 
eigenes Recht anwenden. Für letzteres spricht immer die 
Archiv für Öffentliches Recht. XIH. 3. 31
	        
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