Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Begriff „Familienname eines Adeligen“ Entwickelten kann selbst- 
verständlich auch nicht als richtig angesehen werden, wenn das 
Reichsgericht in der von PLANck citirten Entscheidung (Bd. 5 
No. 45 in Civils.) bei einem Adeligen „v. d. P.* das „von der“ 
als zu dem Familiennamen gehörig anspricht. Das Reichsgericht 
hat denn auch neuerdings in dem preussisch-landrechtlichen Falle 
der Entsch. Bd. 37 8. 164 anerkannt, dass das Adoptivkind 
bürgerlicher Herkunft eines Adoptivvaters von Adel, mangels 
landesherrlicher Begnadigung mit dem Adel, nur letzteren und 
damit nur den Stand des Adoptivvaters nicht erhalte, wohl aber 
im Uebrigen wie ein Kind des Adoptivvaters aus ebenbürtiger 
Ehe gestellt sei und wie dieses den Namen des Adoptivvaters 
erhalte (88 58, 682 II 2 A.L.-R.). Der Zuname, welcher Vater 
und Kind ohne Rücksicht auf den Stand, ohne Rücksicht also 
z. B. auch darauf, dass das Kind geadelt worden und nicht 
auch der Vater, nach aussen hin als zusammengehörig, als mit 
einander eine Familie bildend, erkennen lässt, ist eben der 
Familienname, und so führen auch der adelige Adoptivvater 
„von X“ und das nicht adelige Adoptivkind, welches statt seines 
ursprünglichen Zunamens Y jetzt mangels Adelsverleihung nur X 
heisst, in dem ihnen gemeinsamen Zunamen X den gemeinsamen 
Familiennamen. 
Fasst man derartig, entgegen dem Frhrn. v. BöLow, den 
Begriff „Familiennamen eines Adeligen“ auf, so wird man auch 
in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche auf 
den S. 27 aufgestellten Beispielsfall anzuwenden sind, wenn die 
Scheidung der vor dem 1. Jan. 1900 geschlossenen Ehe nach 
diesem Tage erfolgen sollte (Art. 201 E.-G.), nämlich in $ 1577 
B.G.-B., eine Anwendung des von den Verfassern des Gesetz- 
buches in den Vorarbeiten aufgestellten Grundsatzes, die landes- 
gesetzlichen Vorschriften über den Erwerb und Verlust des Adels 
unberührt zu lassen, finden. 8 1577 cit., so weit er in Betracht 
kommt, lautet nämlich:
	        
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