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Begriff „Familienname eines Adeligen“ Entwickelten kann selbst-
verständlich auch nicht als richtig angesehen werden, wenn das
Reichsgericht in der von PLANck citirten Entscheidung (Bd. 5
No. 45 in Civils.) bei einem Adeligen „v. d. P.* das „von der“
als zu dem Familiennamen gehörig anspricht. Das Reichsgericht
hat denn auch neuerdings in dem preussisch-landrechtlichen Falle
der Entsch. Bd. 37 8. 164 anerkannt, dass das Adoptivkind
bürgerlicher Herkunft eines Adoptivvaters von Adel, mangels
landesherrlicher Begnadigung mit dem Adel, nur letzteren und
damit nur den Stand des Adoptivvaters nicht erhalte, wohl aber
im Uebrigen wie ein Kind des Adoptivvaters aus ebenbürtiger
Ehe gestellt sei und wie dieses den Namen des Adoptivvaters
erhalte (88 58, 682 II 2 A.L.-R.). Der Zuname, welcher Vater
und Kind ohne Rücksicht auf den Stand, ohne Rücksicht also
z. B. auch darauf, dass das Kind geadelt worden und nicht
auch der Vater, nach aussen hin als zusammengehörig, als mit
einander eine Familie bildend, erkennen lässt, ist eben der
Familienname, und so führen auch der adelige Adoptivvater
„von X“ und das nicht adelige Adoptivkind, welches statt seines
ursprünglichen Zunamens Y jetzt mangels Adelsverleihung nur X
heisst, in dem ihnen gemeinsamen Zunamen X den gemeinsamen
Familiennamen.
Fasst man derartig, entgegen dem Frhrn. v. BöLow, den
Begriff „Familiennamen eines Adeligen“ auf, so wird man auch
in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche auf
den S. 27 aufgestellten Beispielsfall anzuwenden sind, wenn die
Scheidung der vor dem 1. Jan. 1900 geschlossenen Ehe nach
diesem Tage erfolgen sollte (Art. 201 E.-G.), nämlich in $ 1577
B.G.-B., eine Anwendung des von den Verfassern des Gesetz-
buches in den Vorarbeiten aufgestellten Grundsatzes, die landes-
gesetzlichen Vorschriften über den Erwerb und Verlust des Adels
unberührt zu lassen, finden. 8 1577 cit., so weit er in Betracht
kommt, lautet nämlich: