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errichtet worden ist, wird heute fast ausnahmslos anerkannt.
Andererseits haben sich die meisten der neueren Schriftsteller
der Ansicht angeschlossen, dass der Satz einem auf Zweckmässig-
keitsgründen beruhenden, den Verkehr erleichternden Gewohn-
heitsrechte seine Entstehung verdankt, daher nicht als zwingende
Norm zu betrachten sei.
Thatsächlich werden im internationalen Verkehr wohl die
meisten Rechtsgeschäfte in der Form abgeschlossen, welche den
Gesetzen am Orte der Vornahme des Rechtsgeschäftes entspricht,
und für die meisten zweiseitigen Rechtsgeschäfte wird die Be-
obachtung dieser Form eine rechtliche Notwendigkeit dadurch,
dass die Kontrahenten verschiedene Staatsangehörigkeit oder ver-
schiedenen Wohnsitz haben und daher eine beide Teile bindende
Willenserklärung mangels einer anderen für beide gleichmässig
massgebenden gesetzlichen Bestimmung nur in einer den Gesetzen
des Ortes des Vertragsabschlusses entsprechenden Form abzu-
geben in der Lage sind, ganz abgesehen von dem Falle, in
welchem die Gesetze des Wohnortes oder des Heimatstaates der
Kontrahenten die Mitwirkung einer bestimmten Behörde fordern,
welche am Orte des Vertragsabschlusses nicht besteht oder nach
den für sie geltenden Zuständigkeitsbestimmungen die ihr an-
gesonnene Mitwirkung beim Abschluss des Geschäftes ablehnen
muss.
Es wird nun allerdings anerkannt, dass in gewissen Fällen
auswärtige Rechtsnormen von aller und jeder Anwendung aus-
geschlossen sind und einen solchen Fall der ausschliesslichen
Geltung des territorialen Rechts erachten viele Schriftsteller be-
züglich der Form der Eheschliessung für gegeben.
Ehe wir diese Ansicht auf ihre Berechtigung prüfen, scheint
folgende Bemerkung veranlasst. Die Untersuchung der Frage,
ob eine Eheschliessung in einer anderen als der den Gesetzen
des Eheschliessungsortes entsprechenden Form möglich ist, leidet
unverkennbar unter dem Eintlusse des Streites, der sich aus An-