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Interesse eines jeden Staates, dass seine Angehörigen auch im
Auslande nach seinen Gesetzen die Ehe schliessen können. Dieses
Ziel erreicht aber der einzelne Staat nur. durch die Anerkennung
eines gleichen Rechts bezürlich.der in seinem Gebiete. weilenden
Ausländer.
Wenn übrigens die Gesetze über die Form der Eheschlies-
sung ihrer inneren Natur nach im allgemeinen nicht als Bestand-
teil der öffentlichen Rechtsordnung Anspruch auf ausschliessliche
Geltung erheben können, so ist damit nicht ausgeschlossen, dass
die Anwendung eines ausländischen Gesetzes in Widerspruch
tritt zu einer gegebenen Rechtsordnung und aus diesem Grunde
eine rechtliche Wirkung nicht erzeugt: Dies wird bezüglich jener
Gesetze anzunehmen sein, welche die Eheschliessung in Form der
kirchlichen Trauung vorschreiben, wenn in dem Staate, in welchem
sie von Ausländern zur Anwendung gebracht werden wollen. die
Vornahme einer kirchlichen Eheschliessungshandlung seitens eines
Geistlichen unter Strafe gestellt ist Die Anwendung des aus-
ländischen Gesetzes verstösst in diesem Falle gegen die Straf-
gesetze des Eheschliessungsstaates und erzeugt daher als im
Widerspruch mit der öffentlichen Rechtsordnung dieses Staates
stehend nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts
keine rechtliche Wirkung.
Die Frage, welches fremde Gesetz bezüglich der Form der
Eheschliessung für Ausländer zur Anwendung kommen kann,
lässt sich nur zu Gunsten der Anwendung des Gesetzes des
Heimatstaates der beiden eheschliessenden Teile beantworten.
II.
Aus der fakultativen Bedeutung der Regel locus regit actum
folgt nun allerdings nicht auch die Giltigkeit der vor diplomati-
schen Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen. Eine Prüfung
der rechtlichen Natur der Mitwirkung des Standesbeamten beim
Abschluss einer Ehe führt zu dem Ergebnisse, dass die Ausübung