Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Interesse eines jeden Staates, dass seine Angehörigen auch im 
Auslande nach seinen Gesetzen die Ehe schliessen können. Dieses 
Ziel erreicht aber der einzelne Staat nur. durch die Anerkennung 
eines gleichen Rechts bezürlich.der in seinem Gebiete. weilenden 
Ausländer. 
Wenn übrigens die Gesetze über die Form der Eheschlies- 
sung ihrer inneren Natur nach im allgemeinen nicht als Bestand- 
teil der öffentlichen Rechtsordnung Anspruch auf ausschliessliche 
Geltung erheben können, so ist damit nicht ausgeschlossen, dass 
die Anwendung eines ausländischen Gesetzes in Widerspruch 
tritt zu einer gegebenen Rechtsordnung und aus diesem Grunde 
eine rechtliche Wirkung nicht erzeugt: Dies wird bezüglich jener 
Gesetze anzunehmen sein, welche die Eheschliessung in Form der 
kirchlichen Trauung vorschreiben, wenn in dem Staate, in welchem 
sie von Ausländern zur Anwendung gebracht werden wollen. die 
Vornahme einer kirchlichen Eheschliessungshandlung seitens eines 
Geistlichen unter Strafe gestellt ist Die Anwendung des aus- 
ländischen Gesetzes verstösst in diesem Falle gegen die Straf- 
gesetze des Eheschliessungsstaates und erzeugt daher als im 
Widerspruch mit der öffentlichen Rechtsordnung dieses Staates 
stehend nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts 
keine rechtliche Wirkung. 
Die Frage, welches fremde Gesetz bezüglich der Form der 
Eheschliessung für Ausländer zur Anwendung kommen kann, 
lässt sich nur zu Gunsten der Anwendung des Gesetzes des 
Heimatstaates der beiden eheschliessenden Teile beantworten. 
II. 
Aus der fakultativen Bedeutung der Regel locus regit actum 
folgt nun allerdings nicht auch die Giltigkeit der vor diplomati- 
schen Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen. Eine Prüfung 
der rechtlichen Natur der Mitwirkung des Standesbeamten beim 
Abschluss einer Ehe führt zu dem Ergebnisse, dass die Ausübung
	        
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