_ 4 —
Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des
Mannes.
Die Frau kann ihren Namen wieder annehmen ...
Ist die Frau allein für schuldig erklärt, so kann der
Mann ihr die Führung seines Namens untersagen ...
Mit dem Verluste des Namens des Mannes erhält die
Frau ihren Familiennamen wieder.
Wäre als Bestandtheil des Familiennamens (Mädchennamens)
der geschiedenen Y, geborenen „von X“ auch das von anzusehen,
wie Frhr. v. BüLow will, so würde im Widerspruch mit $ 86 II 9
die für den schuldigen Theil erklärte geborene von X sich nicht
blos X, sondern von X nennen können. Dieser Widerspruch
würde zu Gunsten der neuen durch das Bürgerliche Gesetzbuch
gegebenen Vorschrift zu lösen sein, wenn $ 86 cit. einen privat-
rechtlichen Inhalt hätte, denn nach Art. 55 E.-G. treten die
privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze ausser Kraft,
soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in dem Ein-
führungsgesetz ein Anderes bestimmt ist, und eine positive Auf-
rechthaltung des 8 86 cit. findet sich weder im Bürgerlichen Ge-
setzbuch noch in seinem Einführungsgesetz. Da aber, wie später
noch zu erörtern, die landesgesetzlichen Vorschriften über Erwerb
und Verlust des Adels, dem öffentlichen Recht angehören, so
folgt aus Art. 55 cit., dass der einen Fall des Adelsverlustes
regelnde & 84 cit. auch nach dem 1. Januar 1900 fortbesteht.
Dann ist aber der Widerspruch einer Auslegung des & 1577
B.G.-B. im Sinne des Frhrn. v. BüLow mit dem 8 86 eit. un-
lösbar. Denn auf die Lösung, dass die zufolge der Scheidungs-
strafe des 8 86 cit. ihres Adels verlustig gegangene, in die adelige
Familie von X, der sie entstammt, zurückgekehrte vormalige
Frau des Y, zwar ebenso wie die übrigen Mitglieder der Familie
von X, sich von X nennen dürfe, ohne jedoch dabei dem Adel
anzugehören, wird im Ernst wohl Niemand verfallen. Man müsste
überdies dann konsequenter Weise ein von einer Adeligen, von X,