Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

_ 4 — 
Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des 
Mannes. 
Die Frau kann ihren Namen wieder annehmen ... 
Ist die Frau allein für schuldig erklärt, so kann der 
Mann ihr die Führung seines Namens untersagen ... 
Mit dem Verluste des Namens des Mannes erhält die 
Frau ihren Familiennamen wieder. 
Wäre als Bestandtheil des Familiennamens (Mädchennamens) 
der geschiedenen Y, geborenen „von X“ auch das von anzusehen, 
wie Frhr. v. BüLow will, so würde im Widerspruch mit $ 86 II 9 
die für den schuldigen Theil erklärte geborene von X sich nicht 
blos X, sondern von X nennen können. Dieser Widerspruch 
würde zu Gunsten der neuen durch das Bürgerliche Gesetzbuch 
gegebenen Vorschrift zu lösen sein, wenn $ 86 cit. einen privat- 
rechtlichen Inhalt hätte, denn nach Art. 55 E.-G. treten die 
privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze ausser Kraft, 
soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in dem Ein- 
führungsgesetz ein Anderes bestimmt ist, und eine positive Auf- 
rechthaltung des 8 86 cit. findet sich weder im Bürgerlichen Ge- 
setzbuch noch in seinem Einführungsgesetz. Da aber, wie später 
noch zu erörtern, die landesgesetzlichen Vorschriften über Erwerb 
und Verlust des Adels, dem öffentlichen Recht angehören, so 
folgt aus Art. 55 cit., dass der einen Fall des Adelsverlustes 
regelnde & 84 cit. auch nach dem 1. Januar 1900 fortbesteht. 
Dann ist aber der Widerspruch einer Auslegung des & 1577 
B.G.-B. im Sinne des Frhrn. v. BüLow mit dem 8 86 eit. un- 
lösbar. Denn auf die Lösung, dass die zufolge der Scheidungs- 
strafe des 8 86 cit. ihres Adels verlustig gegangene, in die adelige 
Familie von X, der sie entstammt, zurückgekehrte vormalige 
Frau des Y, zwar ebenso wie die übrigen Mitglieder der Familie 
von X, sich von X nennen dürfe, ohne jedoch dabei dem Adel 
anzugehören, wird im Ernst wohl Niemand verfallen. Man müsste 
überdies dann konsequenter Weise ein von einer Adeligen, von X,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.