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ferner bestehen, da die Vorschriften der 88 1317 und 1318
des B. @.-B. auf grund des Art. 40 des Einf.-G. zum B. G.-B.
als 8$ 7 und 7a wörtlich in das Gesetz, betreffend die Ehe-
schliessung und die Beurkundung des Personenstandes von
Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870, aufgenommen
worden sind.
Ill.
Das Hindernis, welches nach der dem Standesbeamten bei Ab-
schluss einer Ehe im allgemeinen zugewiesenen rechtlichen Stellung
der internationalen Anerkennung der vor diplomatischen Agenten
und Konsuln abgeschlossenen Ehen im Wege steht, beseitigt die
französisch-belgische Jurisprudenz, indem sie die Gesandtschafts-
bezw. Konsulatsgebäude unter Bezugnahme auf die Fiktion der
Exterritorialität als Gebietsteil jenes Staates betrachtet, den der
eheschliessende Beamte vertritt, wenigstens bezüglich der von An-
gehörigen dieses Staates vorzunehmenden Rechtshandlungen.
Ein Recht der Exterritorialität des Gesandtschafts- bezw.
Konsulatsgebäudes in diesem Sinne ist im völkerrechtlichen Ver-
kehr der Gegenwart nicht anerkannt; richtig dagegen ist der
Grundgedanke der französisch-belgischen Jurisprudenz, dass die
allgemeine Giltigkeit der vor diplomatischen Agenten und Kon-
suln abgeschlossenen Ehen sich. nur aus der Annahme eines
Privilegs der Exterritorialität erklären lässt.
Der Ausdruck Exterritorialität verdankt seine Entstehung
dem Versuche, die im völkerrechtlichen Verkehre den Gesandten
zugestandenen besonderen Vorrechte gegenüber der territorialen
Souveränität des Staates, bei welchem sie beglaubigt sind, eine
rechtliche Begründung zu geben und diese war in der Fiktion
gefunden, dass die Gesandten ausserhalb des räumlichen Herr-
schaftsgebietes dieses Staates sich befinden und daher auch dem
Rechte dieses Staates nicht unterworfen sind.
Die Fiktion der Exterritorialität hat in der Wissenschaft
noch heute zahlreiche Anhänger. Neuestens macht sich aller-