Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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mächtigt sind, nicht abgesprochen werden können, nachdem die 
herrschende Rechtsanschauung seit der Einführung des Code civil 
sich für die Zulässigkeit der Ausübung standesamtlicher Funktionen 
seitens der Vertreter fremder Staaten erklärt und der Gesetzgeber 
keine Veranlassung genommen hat, derselben entgegenzutreten, 
so dass seine stillschweigende Zustimmung zur Ausübung dieses 
Zweiges der freiwilligen Gerichtsbarkeit angenommen werden darf. 
Eine Ausnahme wird allgemein nur zu machen sein zu 
Gunsten der Ausübung einer freiwilligen Gerichtsbarkeit in An- 
sehung des Gesandtschaftspersonals also aller Personen, welche 
auch ihrerseits das Recht der Exterritorialität geniessen. Da- 
her werden Eheschliessungen dieser Personen allgemein, also 
auch ohne dass eine besondere Ermächtigung hiezu seitens des 
Empfangsstaates erfordert wäre, als giltig zu erachten sein‘®. 
Ein Recht der Exterritorialität auch im positiven Sinne ge- 
niessen die diplomatischen Agenten und Konsuln im Orient auf 
grund der alten Kapitulationen allgemein im weitesten Um- 
fange. Sie üben die streitige wie die freiwillige Gerichtsbarkeit 
im Namen des von ihnen vertretenen Staates aus und sind ohne 
Zweifel auch zur Vornahme von Eheschliessungen berechtigt. 
Dies wird denn auch allgemein angenommen und die Giltigkeit 
der vor diplomatischen Agenten und Konsuln im Orient ab- 
geschlossenen Ehen auch allgemein anerkannt. 
Die Ansicht, dass die Vornahme von Eheschliessungen 
seitens diplomatischer Agenten und Konsuln die Annahme eines 
Rechts der Exterritorialät voraussetzt, vertritt u. a. ZORN 
(a. a. O. 8. 87); sie hat jüngstens auch die Bestätigung des 
Instituts für internationales Recht gefunden. 
Auf der 16. Session des Instituts zu Cambridge kam u. a. 
ein Reglementsentwurf über die diplomatischen Freiheiten (An- 
* Diese Ansicht vertritt u. a. auch eine Entschliessung des königl]. sächs. 
Ministeriums des Innern, abgedruckt bei REeER, Entscheidungen der Gerichte 
und Verwaltungsbehörden etc. Bd. VI 8. 481. 
Archiv für Öffentliches Recht. XIII. 3. 39
	        
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