— 497 0 —
mächtigt sind, nicht abgesprochen werden können, nachdem die
herrschende Rechtsanschauung seit der Einführung des Code civil
sich für die Zulässigkeit der Ausübung standesamtlicher Funktionen
seitens der Vertreter fremder Staaten erklärt und der Gesetzgeber
keine Veranlassung genommen hat, derselben entgegenzutreten,
so dass seine stillschweigende Zustimmung zur Ausübung dieses
Zweiges der freiwilligen Gerichtsbarkeit angenommen werden darf.
Eine Ausnahme wird allgemein nur zu machen sein zu
Gunsten der Ausübung einer freiwilligen Gerichtsbarkeit in An-
sehung des Gesandtschaftspersonals also aller Personen, welche
auch ihrerseits das Recht der Exterritorialität geniessen. Da-
her werden Eheschliessungen dieser Personen allgemein, also
auch ohne dass eine besondere Ermächtigung hiezu seitens des
Empfangsstaates erfordert wäre, als giltig zu erachten sein‘®.
Ein Recht der Exterritorialität auch im positiven Sinne ge-
niessen die diplomatischen Agenten und Konsuln im Orient auf
grund der alten Kapitulationen allgemein im weitesten Um-
fange. Sie üben die streitige wie die freiwillige Gerichtsbarkeit
im Namen des von ihnen vertretenen Staates aus und sind ohne
Zweifel auch zur Vornahme von Eheschliessungen berechtigt.
Dies wird denn auch allgemein angenommen und die Giltigkeit
der vor diplomatischen Agenten und Konsuln im Orient ab-
geschlossenen Ehen auch allgemein anerkannt.
Die Ansicht, dass die Vornahme von Eheschliessungen
seitens diplomatischer Agenten und Konsuln die Annahme eines
Rechts der Exterritorialät voraussetzt, vertritt u. a. ZORN
(a. a. O. 8. 87); sie hat jüngstens auch die Bestätigung des
Instituts für internationales Recht gefunden.
Auf der 16. Session des Instituts zu Cambridge kam u. a.
ein Reglementsentwurf über die diplomatischen Freiheiten (An-
* Diese Ansicht vertritt u. a. auch eine Entschliessung des königl]. sächs.
Ministeriums des Innern, abgedruckt bei REeER, Entscheidungen der Gerichte
und Verwaltungsbehörden etc. Bd. VI 8. 481.
Archiv für Öffentliches Recht. XIII. 3. 39