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aber in dessen Namen handeln, so sind auch nur ıhre Landes-
angehörigen ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen; gegenüber Landes-
fremden fehlt ihnen jede Zuständigkeit zur Ausübung eines Aktes
der Souveränität, und eine solche kann auch nicht durch frei-
willige Unterwerfung ohne die Vornahme jener besonderen Hand-
lungen, welche ein Verhältnis der Landesangehörigkeit begründen,
geschaffen werden.
Auch der Staat, in dessen Gebiet die Ehe geschlossen wird,
ist aus den eben dargelegten Gründen nicht in der Lage, die
Zuständigkeit der bei ihm beglaubigten fremden Vertreter zur
Vornahme von Eheschliessungen bezüglich der Angehörigen dritter
Staaten zu begründen. Die Herrschaft, die er bezüglich der in
seinem Gebiete befindlichen Ausländer ausübt, kann er nicht auf
einen fremden Staat übertragen, in dessen Person die rechtliche
Grundlage seines Rechts gegenüber den Ausländern, die territoriale
Souveränität, nicht vorhanden ist.
Anders liegt die Sache, wenn ein Staat seine Angehörigen
ermächtigt, vor diplomatischen Agenten und Konsuln eines fremden
Staates die Ehe zu schliessen; der Staat erklärt damit die Gesetze
eines dritten Staates für anwendbar auf seine Angehörigen kraft
der persönlichen Souveränität, die er über diese auch während
ihres Aufenthalts im Auslande auszuüben berechtigt ist, anderer-
seits gestattet er damit dem dritten Staate die Ausübung einer
Gerichtsbarkeit, welche dieser an sich nicht auszuüben berechtigt
wäre.
Zur Vornahme von KEheschliessungen zwischen Landes-
angehörigen und landesfremden Personen sind die diplomatischen
Agenten und. Konsuln auch im Oriente nicht allgemein, sondern
nur unter den sonst geltenden Voraussetzungen zuständig.
Jeder Konsularbezirk bildet, wie bereits dargelegt wurde, ein
Herrschaftsgebiet der gesamten Civil- und Strafgesetzgebung des
von dem fremden Konsul vertretenen Staates. Wie weit sich die
Herrschaft der Gesetzgebung in persönlicher Beziehung erstreckt,