Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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matischen Agenten und Konsuln zu beurteilen ist, bietet vom 
Standpunkte der französisch-belgischen Jurisprudenz aus keine 
Schwierigkeit; wie das Gesandtschafts- bezw. Konsulatsgebäude 
bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen über die Form der Ehe- 
schliessung als Teil des fremden Staatsgebietes gilt, so auch be- 
züglich der Bestimmungen über die Ehehindernisse: der zur Vor- 
nahme einer Eiheschliessung ermächtigte Beamte bringt auch nach 
dieser Richtung hin die Gesetze seines Staates zur Anwendung. 
Das Gleiche gilt für jene Länder, in denen die Angehörigen 
der europäischen Staaten ein Recht der Exterritorialität in dem 
bereits dargelegten Sinn geniessen. 
Von dem hier vertretenen Standpunkte aus muss aber die 
Frage aufgeworfen werden, ob die vor diplomatischen Agenten 
und Konsuln abgeschlossenen Ehen auch dann giltig sind, wenn 
die Ehegatten die persönliche Fähigkeit zur Eingehung einer Ehe 
nach den Gesetzen am Orte der Eheschliessung nicht besitzen. 
Im allgemeinen ist die Jurisprudenz des europäischen Kon- 
tinents zwar einig darüber, dass die Fähigkeit, eine Ehe ein- 
zugehen, vorhanden sein muss nach den Gesetzen der Heimat 
der Eheleute, dass aber auch die am Orte der Eheschliessung 
geltenden Verbotsgesetze nicht ganz ausser Acht gelassen werden 
können. Es ist hier nicht auf die Frage einzugehen, inwieweit 
eine solche Berücksichtigung gerechtfertigt ist: es handelt sich 
nur darum, zu entscheiden, ob der als Civilstandsbeamter fungie- 
rende Vertreter eines fremden Staates überhaupt zu einer solchen 
Rücksichtnahme auf das Recht am Orte der Eheschliessung ver- 
pflichtet ist. An sich ist die Forderung, dass der zur Vornahme 
von Eheschliessungen seitens des Empfangsstaates ermächtigte 
diplomatische Agent oder Konsul die am Orte der Eheschliessung 
geltenden Verbotsgesetze berücksichtige, sicher ebenso gerecht- 
fertigt, wie die gleiche Forderung an den Standesbeamten des 
Eheschliessungsortes auf Beobachtung der Gesetze des Heimat- 
staates der künftigen Ehegatten. Aus dem Umstande, dass die
	        
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