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matischen Agenten und Konsuln zu beurteilen ist, bietet vom
Standpunkte der französisch-belgischen Jurisprudenz aus keine
Schwierigkeit; wie das Gesandtschafts- bezw. Konsulatsgebäude
bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen über die Form der Ehe-
schliessung als Teil des fremden Staatsgebietes gilt, so auch be-
züglich der Bestimmungen über die Ehehindernisse: der zur Vor-
nahme einer Eiheschliessung ermächtigte Beamte bringt auch nach
dieser Richtung hin die Gesetze seines Staates zur Anwendung.
Das Gleiche gilt für jene Länder, in denen die Angehörigen
der europäischen Staaten ein Recht der Exterritorialität in dem
bereits dargelegten Sinn geniessen.
Von dem hier vertretenen Standpunkte aus muss aber die
Frage aufgeworfen werden, ob die vor diplomatischen Agenten
und Konsuln abgeschlossenen Ehen auch dann giltig sind, wenn
die Ehegatten die persönliche Fähigkeit zur Eingehung einer Ehe
nach den Gesetzen am Orte der Eheschliessung nicht besitzen.
Im allgemeinen ist die Jurisprudenz des europäischen Kon-
tinents zwar einig darüber, dass die Fähigkeit, eine Ehe ein-
zugehen, vorhanden sein muss nach den Gesetzen der Heimat
der Eheleute, dass aber auch die am Orte der Eheschliessung
geltenden Verbotsgesetze nicht ganz ausser Acht gelassen werden
können. Es ist hier nicht auf die Frage einzugehen, inwieweit
eine solche Berücksichtigung gerechtfertigt ist: es handelt sich
nur darum, zu entscheiden, ob der als Civilstandsbeamter fungie-
rende Vertreter eines fremden Staates überhaupt zu einer solchen
Rücksichtnahme auf das Recht am Orte der Eheschliessung ver-
pflichtet ist. An sich ist die Forderung, dass der zur Vornahme
von Eheschliessungen seitens des Empfangsstaates ermächtigte
diplomatische Agent oder Konsul die am Orte der Eheschliessung
geltenden Verbotsgesetze berücksichtige, sicher ebenso gerecht-
fertigt, wie die gleiche Forderung an den Standesbeamten des
Eheschliessungsortes auf Beobachtung der Gesetze des Heimat-
staates der künftigen Ehegatten. Aus dem Umstande, dass die