Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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diplomatischen Agenten und Konsuln als Standesbeamte nach 
Massgabe der Gesetze des von ihnen vertretenen Staates handeln, 
ist nicht zu folgern, dass auch die persönliche Fähigkeit zur Ein- 
gehung der beabsichtigten Ehe nach diesen Gesetzen ausschliess- 
lich zu beurteilen wäre; die bezüglichen Bestimmungen beziehen 
sich zunächst nur auf die Vornahme der Eheschliessungshandlung. 
Von der Berücksichtigung der Gesetze des Eheschliessungs- 
ortes wird aber aus einem anderen Grunde abgesehen werden können. 
Der Staat erkennt jedenfalls die von Ausländern im Auslande 
abgeschlossenen Ehen als giltig an, auch wenn sie nach seinen 
Gesetzen nicht hätten abgeschlossen werden können und dies 
selbst dann, wenn sich die Ausländer, die in seinem Gebiete 
ihren Wohnsitz haben, zum Zwecke der Eheschliessung ins Aus- 
land begeben haben. Wenn der Staat solche Ehen aber über- 
haupt anerkennt, so besteht kein Grund, dies nicht zu thun, wenn 
zufällig der Eheschliessungswille innerhalb seines Gebietes erklärt 
wurde. Dadurch, dass er sie anerkennt, giebt er zu, dass das 
Bestehen derselben an sich kein Öffentliches Aergernis bildet, 
nur wird er sich mit Recht weigern, seine Mitwirkung zum Zu- 
standekommen einer Ehe zu bieten, die seinen Ansichten über 
Sitte und Anstand zuwiderlauft. Von diesem Gesichtspunkte aus 
wird sich der Satz rechtfertigen lassen, dass diplomatische Agenten 
und Konsuln die Gesetze des Eheschliessungsortes über die persön- 
liche Fähigkeit der künftigen Ehegatten zur Eingehung der 
beabsichtigten Ehe nicht zu berücksichtigen haben. 
8 4. Praktische Erwägungen. 
I. 
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in wel- 
chem Umfange die Eheschliessung vor diplomatischen Agenten 
und Konsuln zuzulassen sei mit der Folge, dass dieselbe überall 
als giltig behandelt wird, hat sich das Institut für internationales 
Recht wiederholt beschäftigt.
	        
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