Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Landesangehörigen unter sich wie mit Ausländerinnen. Ausserdem 
sollen in den Ländern, in welchen eine Eheschliessung nur in 
kirchlicher Form möglich sei, Ausländer, welche einem anderen 
religiösen Bekenntnisse angehören, berechtigt sein, Ehen in der 
den Gesetzen ihres Heimatstaates entsprechenden Form oder vor 
diplomatischen Agenten und Konsuln abzuschliessen. 
Die drei erwähnten Entwürfe bildeten während zweier Sitzungen, 
am 6. und 7. Sept. 1887, zu Heidelberg (GUILLAUME a. a. O. 
p. 246, 268; Annuaire IX p. 76, 126) den Gegenstand ein- 
gehendster Beratungen. Bezüglich der Form der Eheschliessung 
beschränkte man sich angesichts der zu Tage getretenen erheb- 
lichen Meinungsverschiedenheiten auf die Entscheidung der Prin- 
zipienfrage. Dieselbe wurde im Sinne der Anträge ArNTZ’, WEST- 
LAKE’s und Könı@’s entschieden. Die Beobachtung der Gesetze 
des Eheschliessungsortes wurde als notwendig bezeichnet, die Ehe- 
schliessung vor Konsuln und diplomatischen Agenten als Aus- 
nahme zugelassen. Es ist wünschenswert — heisst es in Ziff. 13 
des Schlussprotokolls der Sitzungen vom 6. und 7. Sept. 1887 
—, ausnahmsweise und zwar auch in christlichen Staaten die vor 
diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen als 
giltig zuzulassen für den Fall, dass die beiden eheschliessenden 
Teile dem von dem diplomatischen Agenten oder Konsul ver- 
tretenen Staate angehören. 
Mit der Feststellung des Textes der Heidelberger Beschlüsse 
beauftragt, arbeiteten v. Bar, Brusa und KÖNIG einen neuen 
Entwurf (GUILLAUME a. a. O. p. 274; Annuaire X p. 58) einer 
internationalen Regelung der Gesetzeskonflikte auf dem Gebiete 
der Eheschliessung und Ehescheidung aus, dessen erster Teil 
folgende Fassung hat. 
„I. Ueber das Gesetz, welches die Form der Eheschliessung 
bestimmt. 
Artikel 1. Von der im folgenden Artikel niedergelegten 
Ausnahme abgesehen bestimmt das Gesetz des Landes, in
	        
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