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Landesangehörigen unter sich wie mit Ausländerinnen. Ausserdem
sollen in den Ländern, in welchen eine Eheschliessung nur in
kirchlicher Form möglich sei, Ausländer, welche einem anderen
religiösen Bekenntnisse angehören, berechtigt sein, Ehen in der
den Gesetzen ihres Heimatstaates entsprechenden Form oder vor
diplomatischen Agenten und Konsuln abzuschliessen.
Die drei erwähnten Entwürfe bildeten während zweier Sitzungen,
am 6. und 7. Sept. 1887, zu Heidelberg (GUILLAUME a. a. O.
p. 246, 268; Annuaire IX p. 76, 126) den Gegenstand ein-
gehendster Beratungen. Bezüglich der Form der Eheschliessung
beschränkte man sich angesichts der zu Tage getretenen erheb-
lichen Meinungsverschiedenheiten auf die Entscheidung der Prin-
zipienfrage. Dieselbe wurde im Sinne der Anträge ArNTZ’, WEST-
LAKE’s und Könı@’s entschieden. Die Beobachtung der Gesetze
des Eheschliessungsortes wurde als notwendig bezeichnet, die Ehe-
schliessung vor Konsuln und diplomatischen Agenten als Aus-
nahme zugelassen. Es ist wünschenswert — heisst es in Ziff. 13
des Schlussprotokolls der Sitzungen vom 6. und 7. Sept. 1887
—, ausnahmsweise und zwar auch in christlichen Staaten die vor
diplomatischen Agenten und Konsuln abgeschlossenen Ehen als
giltig zuzulassen für den Fall, dass die beiden eheschliessenden
Teile dem von dem diplomatischen Agenten oder Konsul ver-
tretenen Staate angehören.
Mit der Feststellung des Textes der Heidelberger Beschlüsse
beauftragt, arbeiteten v. Bar, Brusa und KÖNIG einen neuen
Entwurf (GUILLAUME a. a. O. p. 274; Annuaire X p. 58) einer
internationalen Regelung der Gesetzeskonflikte auf dem Gebiete
der Eheschliessung und Ehescheidung aus, dessen erster Teil
folgende Fassung hat.
„I. Ueber das Gesetz, welches die Form der Eheschliessung
bestimmt.
Artikel 1. Von der im folgenden Artikel niedergelegten
Ausnahme abgesehen bestimmt das Gesetz des Landes, in