Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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welchem die Ehe abgeschlossen wird, die Form der Ehe- 
schliessung. 
Artikel 2. Indessen gelten bezüglich der Form als all- 
gemein giltig: 
1. die in nichtchristlichen Ländern nach Massgabe der jeweils 
geltenden Kapitulationen abgeschlossenen Ehen; 
2. die vor diplomatischen Agenten und Konsuln nach Mass- 
gabe .der Gesetze der von ihnen vertretenen Staaten ab- 
geschlossenen Ehen, unter der Voraussetzung, dass die 
beiden eheschliessenden Teile diesem Staate angehören.“ 
In der Plenarsitzung des Instituts vom 3. Sept. 1888 zu 
Lausanne war überdies eine aus v. Bar, Brusa, Könıs, 
(GLASSON und ROLIN-JAEQUEMYNS gebildete Kommission mit der 
Ausarbeitung eines neuen Entwurfs (Annuaire X p. 64) beauf- 
tragt worden. Derselbe bringt bezüglich der Zulassung der vor 
diplomatischen Agenten und Konsuln abzuschliessenden Ehen 
wieder die Ansicht v. Bar’s und BrusA’s zur Geltung, indem er 
in Art. 3 bestimmt: 
„Wenn in einem Lande die Form der Eheschliessung eine 
rein religiöse ist, so müssen die Ausländer, welche einem an- 
deren Bekenntnis angehören, für berechtigt erachtet werden, 
ihre Ehe nach Massgabe der Gesetze ihres Heimatstaates oder 
vor den diplomatischen Agenten und Konsuln des Staates, dem 
der Ehemann angehört, abzuschliessen, selbst dann, wenn der 
Staat, bei welchem sie beglaubigt sind, sie in ihrer Funktion 
als Standesbeamte nicht anerkennt.“ 
Das Institut nahm in seiner Plenarsitzung vom 1. Sept. 
1888 (GUILLAUME a. a. OÖ. p. 279; Annuaire X p. 67, 75) die 
Artt. 1 und 2 des Entwurfs des Redaktionskomites — v. BAR, 
Brvsa und König — an, fügte denselben aber den Art. 3 des 
Entwurfs der am 3. Sept. gebildeten Kommission bei, unter 
Weglassung des Satzes „welche einem anderen Bekenntnis an- 
gehören“ nach dem Worte „Ausländer“. Die Weglassung
	        
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