Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 510 — 
Entwickelung des internationalen Rechts, besonders im Örient 
und in denjenigen Gebieten, in denen das Prinzip religiöser 
Parität noch nicht allgemein anerkannt ist. LiEHR befürwortete 
die Anerkennung der diplomatischen Agenten und Konsuln als 
Standesbeamter auch bezüglich solcher Eheschliessungen, bei 
welchen nur die Ehefrau dem von ihnen vertretenen Staate an- 
gehört, mit der von PIERANTONI vorgeschlagenen Ausnahme be- 
züglich der Angehörigen des Staates, bei welchem der diplo- 
matische Agent oder Konsul beglaubigt ist, und mit der 
Beschränkung auf solche Staaten, in welchen Ausländer ihres 
religiösen Bekenntnisses wegen an dem Abschluss einer Ehe nach 
Massgabe der Landesgesetze verhindert sind, und auf die An- 
gehörigen jener Staaten, deren Gesetzgebung eine Eheschliessung 
in bürgerlicher Form zulässt. In demselben Sinn trat FERAUD- 
GıIRAUD für die Zulassung der diplomatischen Agenten und 
Konsuln als Standesbeamter ein, aber nur in Ländern, in welchen 
keine Civilehe besteht. 
"Die Bestimmung des Art. 8 des Reglemententwurfs über 
die diplomatischen Freiheiten, der auf der Session des Instituts 
zu Cambridge im Jahre 1895 zur Annahme gelangt war (s. oben 
S. 498), betrifft den Abschluss von Rechtsgeschäften und zwar 
zunächst solcher, welche ein Gesandter oder sein Vertreter per- 
sönlich vornehmen, in zweiter Linie solcher Rechtsgeschäfte der 
Landesangehörigen des Gesandten, bei welchen dieser „in amt- 
licher Eigenschaft und gemäss seines nationalen Gesetzes“ inter- 
veniert, im Schlusssatze des zweiten Absatzes endlich jener Rechts- 
geschäfte, welche im Gesandtschaftshotel, aber ohne Mitwirkung 
des Gesandten oder seines Vertreters abgeschlossen werden. 
Die Vornahme einer Eheschliessung seitens eines Gesandten 
wird als Mitwirkung desselben beim Abschlusse eines Rechts- 
geschäfts von Seiten seiner Landesangehörigen von den in Art. 8 
niedergelegten diesbezüglichen Bestimmungen beherrscht. Im 
Vergleich hiezu ist allerdings die Zuständigkeit der diplomatischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.