706 IX. Aufwand für die Volksschulen.
den Vermögensgrundstock der Gemeinde zu erfolgen. Die betreffenden Rechtsver-
hältnisse haben indessen ihren Ursprung in einer Zeit, zu welcher die Volksschule noch
nicht in der Weise, wie gegenwärtig, Anstalt des politischen Gemeindeverbandes war,
insbesondere die politische Gemeinde nicht als solche eventuell oder hilfsweise für die
Baubedürfnisse der Volksschule aufzukommen hatte (§§ 23 bis 26 des Bauedikts von
1808)0). Die fraglichen Verpflichtungen können deshalb nicht so angesehen werden,
als seien dieselben (unmittelbar) zugunsten der politischen Gemeinde, für welche die
Schule bestimmt ist, begründet. Sie bestehen vielmehr zugunsten der Schule
selbst, und die der Verpflichtung entsprechende Berechtigung bildet einen Bestandteil
des örtlichen Schulvermögens. Die Vermischung der bezüglichen Ablösungskapitalien
mit dem eigentlichen Gemeindevermögen mußte hiernach ebenso für unstatthaft er-
klärt werden, wie hinsichtlich der Ablösungskapitalien für Lasten, die zugunsten von
Schulen auf Zehnten ruhten, durch das Zehntablösungsgesetz vom 15. November
1833 (§ 5) geschehen ist. Nur war jetzt kein Grund mehr vorhanden, neben der
Verwaltung der Ablösungskapitalien als für die betreffenden Zwecke „speziell bestimmte
Lokalfonds“ (§ 5, Ziffer 2 des Zehntablösungsgesetzes) noch die Uberweisung — zu
gesonderter Verwaltung — an diejenigen Gemeinden, „welche im Falle der Unzu-
länglichkeit des Kapitals gesetzlich zur Bestreitung des Aufwandes verpflichtet sind“,
(§ 5 Ziffer 7 des Zehntablösungsgesetzes) im Gesetze vorzusehen, da seit Erlassung
des Gesetzes vom 18. September 1876 auch die für Schulzwecke bestimmten „Lokal-
fonds“ der Verwaltung der Gemeindebehörde unterstehen und die Vereinfachung der
Verwaltung und Verrechnung, welche mit der Überweisung an die Gemeinde früher
bezweckt wurde, nunmehr auf dem Wege erzielt werden kann, welchen die unterm
10. Juni 1874 durch das Minsterium des Innern erlassene „Anleitung zur Ver-
waltungs= und Rechnungsführung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen“ in § 36
Absatz 2 andentet.
Bestimmung des Ablösungskapitals. Abtragung desselben.
84.
Die Verbindlichkeit zur Unterhaltung von Schulhäusern kommt in
Anschlag wie folgt:
1. Durch Schätzung wird bestimmt:
a) nach wie viel Jahren das Gebände, auf das sich die Verpflichtung
bezieht, mutmaßlich durch ein neues ersetzt werden muß;
b) was dasselbe bis dahin im Durchschnitt jährlich an Unterhalt
kosten wird, und
c) was das künftig neu aufgeführte Gebände während seiner ganzen
Dauer im Durchschnitt jährlich zu unterhalten kosten wird.
2. Sind die nach Satz 1, b und c abgeschätzten Beträge des jährlichen
Unterhaltungsaufwandes gleich, so besteht der Kapitalanschlag der
Last im 25fachen dieses Aufwandes.
3. Ist der Betrag 1, b größer, als der nach Satz 1c, so besteht der
Kapitalanschlag der Last:
a) im 25fachen der nach 1, c geschätzten jährlichen Unterhaltung
kosten, und
1%
“