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setzgebung des Jıandes, in welchem die Ehe geschlossen wird,
nicht entgegensteht.“
Die mit der Feststellung eines Vorentwurfs über die Be-
dingungen der Eheschliessung betraute erste Kommission des
Kongresses hatte dieser Bestimmung als Ziff. 2 eine solche über
die Eiheschliessung zwischen Angehörigen verschiedener Staaten
beigefügt gehabt. Dieselbe lautete:
„Als allgemein giltig wird auch eine Ehe anerkannt, welche
vor einem diplomatischen Agenten oder Konsul des Staates,
dem der Ehemann angehört, abgeschlossen wird, aber nur in
Ländern, in welchen die Form der Eheschliessung eine rein
kirchliche ist.“
Der Schlusssatz verwies auf die Bestimmung des zweiten Ab-
satzes des Art. 4: Hiernach sollte die Bestimmung der Ziff. 2
diejenigen Staaten, deren Gesetzgebung eine Eheschliessung in
religiöser Form verlangt, nicht verpflichten, die von ihren An-
gehörigen, ohne Beobachtung dieser Form im Auslande ab-
geschlossenen Ehen anzuerkennen.
Der dem Vorentwurf beigegebene Bericht spricht sich zur
Frage aus wie folgt:
„Sie (scl. die Kommission) hat zwei Fälle scharf unter-
schieden:
1. Es handelt sich um Länder, in welchen Ausländer sich
zum Zweck der Eheschliessung an die Lokalbehörden wenden
können, ohne Rücksicht auf das religiöse Bekenntnis. Hier
mag die Mitwirkung der diplomatischen Agenten und Konsuln
für ihre Landesangehörigen nützlich, bequem sein, als not-
wendig kann sie nicht bezeichnet werden. Daher erteilen eine
Reihe von Staaten in solchen Fällen ihren Vertretern im Aus-
lande keine Ermächtigung zur Eheschliessung und erkennen
folgeweise auch die vor fremden Vertretern in ihrem Gebiete
abgeschlossenen Ehen nicht als giltig an. Die Kommission
schlägt in diesem Punkte keine Neuerung vor und enthält sich
Archiv fir öffentliches Recht. XIII. 3. 33