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eines Urteils über die verschiedenen diesbezüglichen Gepflogen-
heiten.
Nur wenn ein diplomatischer Agent oder Konsul nach
den Gesetzen seines Staates zu Eheschliessungen seiner Landes-
angehörigen ermächtigt ist, und diese Ermächtigung mit den
Gesetzen am Eheschliessungsorte nicht im Widerspruch steht,
ist die Kommission der Ansicht, dass kein Grund vorhanden
ist, die Ehe nicht überall als formell giltig zu erachten. Sie
setzt voraus, dass die beiden künftigen Ehegatten dem Staate
angehören, welchen der Gesandte oder Konsul vertritt, weil
nur unter dieser Bedingung die Zuständigkeit des diplomati-
schen Agenten oder Konsul als rechtmässig angesehen werden
kann.
2. Es handelt sich um Länder, in welchen die Form der
Eheschliessung eine rein religiöse ist, die einer anderen Kon-
fession angehörigen Ausländer also notwendigerweise verhindert
‘sind, sich zum Zweck der Eheschliessung an die Lokalbehörden
zu wenden. Die Mitwirkung der diplomatischen Agenten und
Konsuln ist nicht mehr bloss nützlich, sondern notwendig, weil
ohne sie Ausländern die Eheschliessung unmöglich ist. Daher
scheint es aber auch angezeigt, hier weiter zu gehen als im
vorhergehenden Falle, und diese Mitwirkung auch dann zu ge-
statten, wenn nicht beide zukünftige Ehegatten der Herrschaft
des diplomatischen Agenten oder Konsul unterstehen, sondern
nur der zukünftige Ehemann. Es ist klar, dass dem diplo-
matischen Agenten oder Konsul des Staates, dem die zu-
künftige Ehefrau angehört, die Zuständigkeit zum Abschluss
einer Ehe fehlt, welche zur Bildung einer dem von ihm ver-
tretenen Staate fremden Familie führt. Anders liegt die Sache
bezüglich des diplomatischen Agenten oder Konsul des Staates,
dem der zukünftige Ehemann angehört, da nach der über-
wiegenden Mehrzahl der Gesetzgebungen die Frau durch die
Ehe die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt und in allen