Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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eines Urteils über die verschiedenen diesbezüglichen Gepflogen- 
heiten. 
Nur wenn ein diplomatischer Agent oder Konsul nach 
den Gesetzen seines Staates zu Eheschliessungen seiner Landes- 
angehörigen ermächtigt ist, und diese Ermächtigung mit den 
Gesetzen am Eheschliessungsorte nicht im Widerspruch steht, 
ist die Kommission der Ansicht, dass kein Grund vorhanden 
ist, die Ehe nicht überall als formell giltig zu erachten. Sie 
setzt voraus, dass die beiden künftigen Ehegatten dem Staate 
angehören, welchen der Gesandte oder Konsul vertritt, weil 
nur unter dieser Bedingung die Zuständigkeit des diplomati- 
schen Agenten oder Konsul als rechtmässig angesehen werden 
kann. 
2. Es handelt sich um Länder, in welchen die Form der 
Eheschliessung eine rein religiöse ist, die einer anderen Kon- 
fession angehörigen Ausländer also notwendigerweise verhindert 
‘sind, sich zum Zweck der Eheschliessung an die Lokalbehörden 
zu wenden. Die Mitwirkung der diplomatischen Agenten und 
Konsuln ist nicht mehr bloss nützlich, sondern notwendig, weil 
ohne sie Ausländern die Eheschliessung unmöglich ist. Daher 
scheint es aber auch angezeigt, hier weiter zu gehen als im 
vorhergehenden Falle, und diese Mitwirkung auch dann zu ge- 
statten, wenn nicht beide zukünftige Ehegatten der Herrschaft 
des diplomatischen Agenten oder Konsul unterstehen, sondern 
nur der zukünftige Ehemann. Es ist klar, dass dem diplo- 
matischen Agenten oder Konsul des Staates, dem die zu- 
künftige Ehefrau angehört, die Zuständigkeit zum Abschluss 
einer Ehe fehlt, welche zur Bildung einer dem von ihm ver- 
tretenen Staate fremden Familie führt. Anders liegt die Sache 
bezüglich des diplomatischen Agenten oder Konsul des Staates, 
dem der zukünftige Ehemann angehört, da nach der über- 
wiegenden Mehrzahl der Gesetzgebungen die Frau durch die 
Ehe die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt und in allen
	        
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