Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 520 — 
anerkannt, welchem der als Standesbeamter fungierende diplo- 
matische Agent oder Konsul angehört; in jedem anderen Staate 
kann die Ehe auf dem Wege der Nichtigkeitsklage mit Erfolg 
angefochten und, soweit die Frage ihrer Giltigkeit Inzidentpunkt 
in anderen Rechtsstreitigkeiten bildet, diese im verneinenden 
Sinne beantwortet werden. In gewissem Masse lässt sich der 
erstbezeichneten Frage dadurch begegnen, dass der Gerichtsstand 
für Klagen in Ehesachen nicht nach dem Wohnsitze, sondern 
der Staatsangehörigkeit des Ehemannes bestimmt wird. Damit 
ist wenigstens die Nichtigkeitserklärung derjenigen Ehen aus- 
geschlossen, welche vor dem diplomatischen Agenten oder Konsul 
des Heimatstaates des Ehemannes abgeschlossen worden sind: 
es versagt indessen auch dieses Mittel, sobald der Ehemann eine 
andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Die zweite Folge — die 
Verneinung der Giltigkeit der Ehe, wo sie Inzidentpunkt in einem 
Rechtsstreite ist — lässt sich in keinem Falle abwenden. 
Angesichts dieses Rechtszustandes empfiehlt es sich, die 
Ermächtigung zur Eheschliessung den auswärtigen Vertretern 
nur in Fällen eines wirklichen Bedürfnisses zu erteilen; in allen 
Fällen aber, in welchen die Landesangehörigen in vollkommen 
rechtsgiltiger Weise und in demselben Umfange wie in ihrem 
Heimatstaate auch im Auslande eine Ehe schliessen können, und 
zugleich das Standesamtswesen in einer Weise geregelt ist, welche 
die nötige Sicherheit dafür bietet, dass die von den Gesetzen 
des Heimatstaates der Eheschliessenden geforderten Vorbedin- 
gungen erfüllt werden, und die Beurkundung der Eheschliessung 
in gehöriger Weise erfolgt, den Staatsangehörigen die Beob- 
achtung der Gesetze des Eheschliessungsstaates zur Pflicht zu 
machen. Von diesem Gesichtspunkte aus verdient das System 
jener Gesetzgebungen den Vorzug, welche die Ausübung standes- 
amtlicher Funktionen seitens diplomatischer Agenten und Kon- 
suln von der Ermächtigung der Regierung abhängig machen, so- 
lange nicht ein internationales Uebereinkommen über die wechsel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.