— 520 —
anerkannt, welchem der als Standesbeamter fungierende diplo-
matische Agent oder Konsul angehört; in jedem anderen Staate
kann die Ehe auf dem Wege der Nichtigkeitsklage mit Erfolg
angefochten und, soweit die Frage ihrer Giltigkeit Inzidentpunkt
in anderen Rechtsstreitigkeiten bildet, diese im verneinenden
Sinne beantwortet werden. In gewissem Masse lässt sich der
erstbezeichneten Frage dadurch begegnen, dass der Gerichtsstand
für Klagen in Ehesachen nicht nach dem Wohnsitze, sondern
der Staatsangehörigkeit des Ehemannes bestimmt wird. Damit
ist wenigstens die Nichtigkeitserklärung derjenigen Ehen aus-
geschlossen, welche vor dem diplomatischen Agenten oder Konsul
des Heimatstaates des Ehemannes abgeschlossen worden sind:
es versagt indessen auch dieses Mittel, sobald der Ehemann eine
andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Die zweite Folge — die
Verneinung der Giltigkeit der Ehe, wo sie Inzidentpunkt in einem
Rechtsstreite ist — lässt sich in keinem Falle abwenden.
Angesichts dieses Rechtszustandes empfiehlt es sich, die
Ermächtigung zur Eheschliessung den auswärtigen Vertretern
nur in Fällen eines wirklichen Bedürfnisses zu erteilen; in allen
Fällen aber, in welchen die Landesangehörigen in vollkommen
rechtsgiltiger Weise und in demselben Umfange wie in ihrem
Heimatstaate auch im Auslande eine Ehe schliessen können, und
zugleich das Standesamtswesen in einer Weise geregelt ist, welche
die nötige Sicherheit dafür bietet, dass die von den Gesetzen
des Heimatstaates der Eheschliessenden geforderten Vorbedin-
gungen erfüllt werden, und die Beurkundung der Eheschliessung
in gehöriger Weise erfolgt, den Staatsangehörigen die Beob-
achtung der Gesetze des Eheschliessungsstaates zur Pflicht zu
machen. Von diesem Gesichtspunkte aus verdient das System
jener Gesetzgebungen den Vorzug, welche die Ausübung standes-
amtlicher Funktionen seitens diplomatischer Agenten und Kon-
suln von der Ermächtigung der Regierung abhängig machen, so-
lange nicht ein internationales Uebereinkommen über die wechsel-