Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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seitige Anerkennung der in Frage stehenden Eheschliessungen 
getroffen ist. 
Ein solches wäre allerdings sehr lebhaft zu begrüssen; denn 
die Vertreter des Staates, dem die eheschliessenden Teile an- 
gehören, werden besser als die Behörden des Eheschliessungs- 
staates in der Lage sein, zu prüfen, ob im einzelnen Falle die 
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Eheschliessung nach dem 
(Gesetze des Heimatstaates der Eheschliessenden gegeben sind. 
Ein Bedürfnis, diplomatische Agenten und Konsuln zur 
Vornahme von Eheschliessungen zu ermächtigen, besteht zweifel- 
los nicht bezüglich solcher Länder, in welchen eine Ehe giltig 
nur vor einem vom Staate beauftragten Beamten ohne Rücksicht 
auf das religiöse Bekenntnis der Brautleute abgeschlossen werden 
kann. Die Zahl dieser Länder ist allerdings gering und ihre 
Bedeutung schwindet umsomehr angesichts ihres geringen terri- 
torialen Umfangs im Vergleich mit jenen Ländern, in welchen 
entweder eine Eheschliessung nur den Angehörigen eines be- 
stimmten religiösen Bekenntnisses möglich ist, oder das Oivil- 
standswesen keine Garantien für das Zustandekommen einer 
giltigen Ehe und die Beschaffung genügender urkundlicher Be- 
weismittel liefert. 
Die zweite nicht minder wichtige Frage, welche bei Ein- 
führung der Eheschliessung vor diplomatischen Agenten und 
Konsuln zu beantworten ist, betrifft den Umfang der ihnen zu 
erteilenden Ermächtigung: sollen dieselben auch zur Vornahme 
von Eheschliessungen zwischen Landesangehörigen und Fremden 
zuständig sein, oder soll sich die Zuständigkeit auf Eheschliessungen 
zwischen Landesangehörigen beschränken ? 
Mag auch rechtlich eine Erweiterung der Zuständigkeit der 
diplomatischen Agenten und Konsuln im Sinne der ersten Alter- 
native sich nicht begründen lassen, dem thatsächlichen Bedürfnisse 
des internationalen Rechtslebens entspricht die Beschränkung im 
Sinne der zweiten Alternative nicht. Sobald anerkannt ist, dass 
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