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seitige Anerkennung der in Frage stehenden Eheschliessungen
getroffen ist.
Ein solches wäre allerdings sehr lebhaft zu begrüssen; denn
die Vertreter des Staates, dem die eheschliessenden Teile an-
gehören, werden besser als die Behörden des Eheschliessungs-
staates in der Lage sein, zu prüfen, ob im einzelnen Falle die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Eheschliessung nach dem
(Gesetze des Heimatstaates der Eheschliessenden gegeben sind.
Ein Bedürfnis, diplomatische Agenten und Konsuln zur
Vornahme von Eheschliessungen zu ermächtigen, besteht zweifel-
los nicht bezüglich solcher Länder, in welchen eine Ehe giltig
nur vor einem vom Staate beauftragten Beamten ohne Rücksicht
auf das religiöse Bekenntnis der Brautleute abgeschlossen werden
kann. Die Zahl dieser Länder ist allerdings gering und ihre
Bedeutung schwindet umsomehr angesichts ihres geringen terri-
torialen Umfangs im Vergleich mit jenen Ländern, in welchen
entweder eine Eheschliessung nur den Angehörigen eines be-
stimmten religiösen Bekenntnisses möglich ist, oder das Oivil-
standswesen keine Garantien für das Zustandekommen einer
giltigen Ehe und die Beschaffung genügender urkundlicher Be-
weismittel liefert.
Die zweite nicht minder wichtige Frage, welche bei Ein-
führung der Eheschliessung vor diplomatischen Agenten und
Konsuln zu beantworten ist, betrifft den Umfang der ihnen zu
erteilenden Ermächtigung: sollen dieselben auch zur Vornahme
von Eheschliessungen zwischen Landesangehörigen und Fremden
zuständig sein, oder soll sich die Zuständigkeit auf Eheschliessungen
zwischen Landesangehörigen beschränken ?
Mag auch rechtlich eine Erweiterung der Zuständigkeit der
diplomatischen Agenten und Konsuln im Sinne der ersten Alter-
native sich nicht begründen lassen, dem thatsächlichen Bedürfnisse
des internationalen Rechtslebens entspricht die Beschränkung im
Sinne der zweiten Alternative nicht. Sobald anerkannt ist, dass
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