Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Rechtszustand eines Landes die Ermächtigung fremder Ver- 
treter zur Vornahme von Eheschliessungen wünschenswert er- 
scheinen lässt, so muss auch zugegeben werden, dass ein Be- 
dürfnis unterschiedslos für Ehen von Angehörigen eines Staates 
unter einander wie mit Fremden gegeben ist. Welcher ver- 
nünftige Grund liesse sich dafür anführen, die Ehe zwischen An- 
gehörigen des Deutschen Reichs vor einem Vertreter desselben 
in einem der südamerikanischen Staaten zu gestatten, sie aber zu 
verbieten, wenn beispielsweise die zukünftige Frau die englische 
Staatsangehörigkeit besitzt? Muss in diesem Falle nicht auch 
England eine solche Eheschliessung der Verurteilung einer seiner 
Angehörigen zur Ehelosigkeit vorziehen, wie sie der Rechts- 
zustand in den südamerikanischen Staaten für alle Nichtkatholiken 
zur Folge hat? 
Bedenken können vernünftigerweise nur von dem Staate er- 
hoben werden, in dessen Gebiet die Eheschliessung erfolgt, wenn 
einer seiner Angehörigen mit einem Ausländer vor einem fremden 
Vertreter eine Ehe schliessen sollte. 
Eine Erweiterung der Zuständigkeit der diplomatischen 
Agenten und Konsuln zur Vornahme von Eheschliessungen, bei 
welchen Angehörige dritter Staaten beteiligt sind, lässt sich 
übrigens nur für den Fall einer Eheschliessung eines Landes- 
angehörigen mit einer Ausländerin, nicht auch für den umgekehrten 
Fall rechtfertigen. 
Die Ehefrau tritt nach der überwiegenden Mehrzahl der 
Gesetzgebungen über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit 
durch die Ehe in den Staatsverband des Ehemannes ein: die Ehe- 
schliessung ist nicht nur als Grund des Erwerbes, sie ist auch 
allgemein als Grund des Verlustes der Staatsangehörigkeit an- 
erkannt. Die Eheschliessung tritt an die Stelle der Naturalisation; 
wie aber diese, obwohl sie regelmässig in einem einseitigen Akte 
der Regierung des Adoptivvaterlandes besteht, von dem bisherigen 
Heimatstaste des Naturalisierten als Verlustgrund bezüglich der
	        
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