— 523 —
bisherigen Staatsangehörigkeit anerkannt wird, wenn nur die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Verzichtes auf diese
vorhanden waren, so scheint es gerechtfertigt, auch im Falle der
Naturalisation durch Eheschliessung, den Naturalisationsakt, hier
die Eheschliessungshandlung, als giltig anzuerkennen, obwohl sie
von der Regierung des Adoptivvaterlandes ausgegangen ist.
Für die Giltigkeit einer Eheschliessung vor dem diplomatischen
Agenten oder Konsul des Heimatstaates der Ehefrau lassen sich
ähnliche Erwägungen nicht anführen: der Ehemann wird durch
die Eheschliessung nie naturalisiert und nie den Gesetzen des
Heimatstaates der Frau unterworfen. So wenig ein Akt der
Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande logischerweise
einen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, etwa in dem
Staate, in welchem der Entlassene sich niedergelassen hat, herbei-
zuführen vermag, ebensowenig scheint es gerechtfertigt, den Ehe-
schliessungsakt seitens eines Vertreters des Heimatstaates der
Ehefrau als giltig auch im Heimatstaate des Ehemannes zu
betrachten.
Für die Beschränkung der Zuständigkeit der diplomatischen
Agenten oder Konsuln zur Eheschliessung von Landesangehörigen
mit Ausländerinnen spricht auch noch ein anderer Grund.
Dadurch, dass ein Staat seine Vertreter im Auslande zur
Vornahme von Eheschliessungen ermächtigt, übernimmt er auch
die Verpflichtung, die im Vertrauen auf seine Gesetzgebung ab-
geschlossene Ehe in ihrem Bestande zu schützen. Dieser Ver-
pflichtung kann der Staat aber nur bezüglich der von seinen
Landesangehörigen unter sich oder mit Ausländerinnen ab-
geschlossenen Ehen nachkommen.
Ein international anzuerkennender Gerichtsstand besteht für
Ehesachen, also insbesondere auch für die Klage auf Nichtigkeits-
erklärung einer Ehe nur vor dem Richter des Heimatstaates der
Ehegatten. Davon weichen zwar einzelne Gesetzgebungen ab,
indem sie den Gerichtsstand des Wohnsitzes entscheiden lassen.