— 5214 —
Allein eine internationale Wirksamkeit dürfte der Nichtigkeits-
erklärung einer Ehe seitens des Richters des Wohnsitzes kaum
beizulegen sein.
Die hiernach in den internationalen Normen über die Zu-
ständigkeit der Gerichte liegende Möglichkeit eines wirksamen
Schutzes einer Ehe, der die allgemeine Anerkennung an sich ver-
sagt ist, besteht nun aber nicht, wenn die Ehefrau Angehörige
des von dem eheschliessenden Beamten vertretenen Staates war.
Der Staat, der seine Vert*:ter im Auslande zur Vornahme auch
solcher Eheschliessungen ermächtigt, sieht sich also regelmässig
ausser Stande, zum Schutze dieser Ehe etwas anderes zu thun,
als derselben Nichtigkeitserklärung für sein Gebiet die An-
erkennung zu versagen. Und selbst da wird es sich fragen,
ob er diese Weigerung in allen Fällen praktisch wird durchführen
können. (Gesetzt, es käme die Uebernahme eines der aus einer
solchen Ehe hervorgegangenen Kinder inbetracht. Der Staat,
welchem der Ehemann angehört, erachtet die Ehe für ungiltig, die
Kinder sind für ihn nicht seine Staatsangehörigen geworden, sie
sind für ihn unehelich geboren und haben die Staatsangehörigkeit
der Mutter erworben. Wird der Staat, dem die Ehefrau vor
der Eheschliessung angehört hat, die Uebernahme verweigern
können? Fehlt dem Staat sohin für die Mehrzahl der Fälle die
Möglichkeit, die Ehe einer seiner Angehörigen mit einem Aus-
länder rechtswirksam in ihrem Bestande zu schützen, so sollte er
zum Zustandekommen eines solchen Rechtsverhältnisses auch nicht
die Hand bieten, wenn nicht die Sicherheit dafür besteht, dass
das Rechtsverhältnis allgemein anerkannt wird.
Dass die für das internationale Rechtsleben so hochwichtige
Frage auf dem einzig möglichen Wege einer vertragsmässigen
Verständigung der Staaten in nächster Zeit eine befriedigende
Lösung finden wird, ist nach den diesbezüglichen Ergebnissen des
Haager Kongresses nicht anzunehmen.