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fortgesetzte Privatthätigkeit im Unterschiede zu anderen Kom-
mentatoren absichtlich „Gewerbe“ und nicht „Gewerbebetrieb“
nannte. Im Gegensatz dazu spricht er von „gewerbsmässigem
Betrieb“ da, wo es sich nur um die technische Seite des Betriebes
handelt ?7 28,
Die Stelle in der Reichsgewerbeordnung, wo das Wort
„Gewerbebetrieb“ eben in diesem technischen Sinne auch von
V. SCHICKER aufgefasst ist, bezieht sich auf die Sonntagsruhe.
Wenn wir unbefangen die geschichtliche Entwickelung der
Sonntagsruhegesetzgebung verfolgen, wenn wir uns nochmals ver-
gegenwärtigen, welchem Ziele sie stets und unverwandt zustrebte,
so hiesse es, den Geist dieses Gesetzes verkennen, wenn wir die
Vorschrift des 8 41a G.-O. weiter ausdehnen wollten, als es der
Arbeiterschutz erheischt. Wir dürfen also, um auf die zweifache
Bedeutung von „Gewerbebetrieb“ zurückzukommen, dem Geiste
des Arbeiterschutzgesetzes entsprechend, diesem Worte in 8 4la
nur dessen technische Bedeutung beilegen, unbeschadet seiner
sonstigen juristischen Definition.
Dies zusammenfassend können wir uns jetzt die Frage vor-
legen, ob die Aufstellung eines Automaten einen „Gewerbebetrieb“
bedeutet im Sinne des $ 41a, wie wir ihn oben zu interpretieren
versuchten? oder, um mit Worten v. SCHICKER'sS zu sprechen, ob
dabei irgend eine „Thätigkeit von Gehilfen etc. oder vom Geschäfts-
herrn oder dessen Angehörigen verrichtet wird?“ — Wer den
thatsächlichen Vorgang und überhaupt die ganze Einrichtung
kennt, kann diese Fragen nur mit „nein“ beantworten!
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27 y, SCHICKER a. a. OÖ. $ 4la Anm...
28 Fine ähnliche zweifache Bedeutung und Auslegung desselben Wortes
in der Gewerbeordnung behält sich z. B. NEUKAMP in seinem Kommentar
$ 105b Erklärung 3 hinsichtlich des Wortes „Handelsgewerbe“ vor, wo er
ausdrücklich betont, dass das betr. Wort an jener Stelle nicht in seiner
juristischen, sondern in seiner wirthschaftlichen Bedeutung aufzufassen ist.
Eine derartige, zweifache Interpretation eines Ausdruckes in ein und dem-
selben Gesetz ist eben zulässig und oft notwendig.