Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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vorzugt würden. Ist doch der Gross- wie der Kleinhändler in 
diesem Falle vollkommen gleichgestellt, d. h. ein jeder kann sich 
im Verhältnis zu dem Umfange seines Handelsgewerbes der Auto- 
maten bedienen. Die bestehenden Gesellschaften zur leihweisen 
Einrichtung von Automaten erleichtern in dieser Hinsicht die 
Lage des minder kapitalkräftigen Kleinhändlers und lassen ihm 
so der Konkurrenz des übermächtigen Grosshändlers gegenüber 
vollkommen standhalten. 
Die preuss. Ausführungsverordnung vom 10. Juni 1892 steht 
auf einem ganz entgegengesetzten Standpunkte. Ihre formelle 
Seite ist bereits erörtert und bleibt jetzt ausser Betracht. 
Die Verordnung bestimmt unter V, 1: „Die selbstthätigen 
Verkaufsapparate — die sog. Automaten — mittels deren nament- 
lich Konfitüren, Zigarren, Streichhölzer und ähnliche Gegenstände 
abgesetzt werden, müssen als offene Verkaufsstellen im Sinne des 
$ 4Ala G.-O. angesehen werden.“ 
Daran schliesst sich naturgemäss die preuss. Judikatur; so 
insbesondere das Urteil des königl. Oberlandesgerichts Breslau 
vom 17. März 1893?° und ein zweites des königl. Oberlandes- 
gerichts Celle vom 9. Aug. 1893°°. Beide Urteile basieren 
natürlich auf obenerwähnter Verordnung; letzteres zeigt jedoch 
insofern eine gewisse Selbständigkeit, als es für notwendig erachtet, 
dafür den Nachweis zu erbringen, dass der Automat in dem ge- 
gebenen Falle eine offene Verkaufsstelle sei. 
Daraus folgt der negative Schluss, dass der Verkaufsautomat 
als offene Verkaufsstelle nur unter gegebenen Voraussetzungen 
zu betrachten ist, d. h. dass es Verkaufsautomaten geben kann, 
die infolge ihrer besonderen Verhältnisse nicht als offene Verkaufs- 
stellen aufzufassen sind. Dieser Fall liegt z. B. dann vor, wenn 
der Verkauf im Betriebe des Gastgewerbes, d. h. an Gäste zum 
sofortigen Genuss auf der Stelle erfolgt. — 
39 (JoLTDAMMER’s Archiv für Strafrecht Bd. 42 S. 293. 
80 GOLTDAMMER’s Archiv Bd. 41 S. 311.
	        
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