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vorzugt würden. Ist doch der Gross- wie der Kleinhändler in
diesem Falle vollkommen gleichgestellt, d. h. ein jeder kann sich
im Verhältnis zu dem Umfange seines Handelsgewerbes der Auto-
maten bedienen. Die bestehenden Gesellschaften zur leihweisen
Einrichtung von Automaten erleichtern in dieser Hinsicht die
Lage des minder kapitalkräftigen Kleinhändlers und lassen ihm
so der Konkurrenz des übermächtigen Grosshändlers gegenüber
vollkommen standhalten.
Die preuss. Ausführungsverordnung vom 10. Juni 1892 steht
auf einem ganz entgegengesetzten Standpunkte. Ihre formelle
Seite ist bereits erörtert und bleibt jetzt ausser Betracht.
Die Verordnung bestimmt unter V, 1: „Die selbstthätigen
Verkaufsapparate — die sog. Automaten — mittels deren nament-
lich Konfitüren, Zigarren, Streichhölzer und ähnliche Gegenstände
abgesetzt werden, müssen als offene Verkaufsstellen im Sinne des
$ 4Ala G.-O. angesehen werden.“
Daran schliesst sich naturgemäss die preuss. Judikatur; so
insbesondere das Urteil des königl. Oberlandesgerichts Breslau
vom 17. März 1893?° und ein zweites des königl. Oberlandes-
gerichts Celle vom 9. Aug. 1893°°. Beide Urteile basieren
natürlich auf obenerwähnter Verordnung; letzteres zeigt jedoch
insofern eine gewisse Selbständigkeit, als es für notwendig erachtet,
dafür den Nachweis zu erbringen, dass der Automat in dem ge-
gebenen Falle eine offene Verkaufsstelle sei.
Daraus folgt der negative Schluss, dass der Verkaufsautomat
als offene Verkaufsstelle nur unter gegebenen Voraussetzungen
zu betrachten ist, d. h. dass es Verkaufsautomaten geben kann,
die infolge ihrer besonderen Verhältnisse nicht als offene Verkaufs-
stellen aufzufassen sind. Dieser Fall liegt z. B. dann vor, wenn
der Verkauf im Betriebe des Gastgewerbes, d. h. an Gäste zum
sofortigen Genuss auf der Stelle erfolgt. —
39 (JoLTDAMMER’s Archiv für Strafrecht Bd. 42 S. 293.
80 GOLTDAMMER’s Archiv Bd. 41 S. 311.