Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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(Gegenüber der absoluten Bestimmung der Verordnung, dass 
alle Verkaufsautomaten für offene Verkaufsstellen zu halten sind, 
bedeutet das zweite Urteil einen Fortschritt. 
Dagegen steht das jüngste Urteil des Kammergerichts vom 
9. Nov. 1896°! immer noch auf dem gleichen Standpunkte wie 
das Breslauer Urteil. Wir werden versuchen, es an der Hand 
seiner eigenen Gründe zu widerlegen: 
Es handelt sich um einen im Warteraum eines Bahnhofes 
befindlichen Verkaufsautomaten und ist erkannt, dass derselbe 
der Sonntagsruhe als offene Verkaufsstelle sich zu unterziehen habe. 
Zunächst dürfte es zweifelhaft sein, ob bei der gegenwärtig 
allgemein auf preuss. Eisenbahnen eingeführten Bahnsteigsperre, 
welche gewöhnlich die Restaurationsräume und Wartezimmer 
mit umfasst, ein in solchen Räumen aufgestellter Automat 
als offene Verkaufsstelle zu betrachten sei. (Siehe insbesondere 
Münchener Entscheidungen 1895, Bd. VII S. 170.) Doch ist 
dieses eine Thatfrage. — 
Das Urteil fühlt sich aber veranlasst, in seiner Begründung 
auch noch des weiteren zu erörtern, inwiefern das Funktionieren 
des Automaten als Gewerbebetrieb auszulegen sei, und führt 
für diese seine Ansicht zweierlei an: Erstens trete die maschinelle 
Einrichtung an Stelle des Verkäufers, zweitens liege aber auch 
eine positive Thätigkeit des Verkäufers vor, indem derselbe den 
Automaten aufstellt und füllt. 
Dass der maschinell funktionierende Automat den Verkäufer 
vertritt, geben wir nicht nur zu, sondern berufen uns sogar dar- 
auf, denn darin liegt eben der Grund, weshalb das Sonntagsruhe- 
gebot nicht eingreifen kann. Müsste man doch analog auch über 
Turmuhren und automatische Thürschliesser die Sonntagsruhe 
verhängen! Das Gesetz vom 1. Juni 1891 könnte nur dann auf 
Automaten Anwendung finden, wenn mit dem Funktionieren der- 
81 (HOLTDAMMER'sS Archiv Bd. 44 S. 418.
	        
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