Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 541 — 
Indessen besteht die preuss. Ausführungsverordnung dar- 
auf, diese Gegenstände vom offenen Verkauf und damit eben 
auch vom offenen Automatenverkauf an Sonntagen auszuschliessen, 
was sie damit begründet, dass „das Publikum durch die für den 
Handel freigegebenen fünf Stunden ausreichende Gelegenheit hat, 
seinen Bedarf zu decken“. 
Damit ist aber der Zigarrenverkauf durch Automaten in 
(astwirtschaften durchaus nicht ausgeschlossen, denn es ist aus- 
nahmslose Regel, dass in diesen Zigarren an die Gäste verab- 
reicht werden. Abgesehen davon handelt es sich aber auch 
noch darum, ob die qu. Gegenstände nicht zugleich auch an 
Fremde, Nichtgäste, d. h. ob sie nicht über die Strasse hin ver- 
kauft werden können und dürfen. Aus $ 105i ist es nicht ohne 
weiteres ersichtlich, warum von den Wirtschaften aus nicht auch 
an Sonntagen der damit vielfach verbundene Kleinhandel über 
die Strasse hin stattfinden sollte. Dagegen weiss jedoch APpPpe- 
LIus und zwar mit vollem Recht anzuführen, dass das Gesetz 
überall eine Ausgleichung anstrebt und einer einseitigen Bevor- 
zugung einzelner Klassen von Handeltreibenden abhold ist°®. 
Auf grund dieser Erwägungen wird auch der Begriff der 
„offenen Verkaufsstelle* möglichst weit gefasst, indem man dar- 
unter jedes Lokal mitinbegreift, wo „Handverkauf über die 
Strasse stattfindet“ °°. 
Analog ist dieser Begriff auch auf die in Gastwirtschaften 
aufgestellten Verkaufsautomaten auszudehnen, gleichviel, was sie 
verabreichen. 
Inwieweit diese Beschränkung Platz greift, ist eine reine 
quaestio facti, die nicht allgemein zu entscheiden ist. Ist also 
%: Derselbe Gesichtspunkt waltet ob bei der Vorschrift des $ 4la, 
welcher den Handelsbetrieb an Sonntagen auch für den Geschäftsherrn unter- 
sagt, ferner des $ 55a, welcher den Hausirhandel an Sonntagen verbietet. 
85 AppELıus, Kommentar zur Reichsgewerbeordnung 1892, $4la Anm. 2; 
v. Schicker a. a. OÖ. S.145 $ 4la Anm. 6 sagt wörtlich: „offen, d.h. all- 
gemein zugänglich.“ 
Archiv für öffentliches Recht. XII. 4. 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.