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noch die beliebte Verwechslung von Erkenntnisgrund und Ur-
sache mit unterläuft, wenn man dem Tatbestand eine ‚„Wir-
kung“, eine Art ‚juristische Kausalität‘‘ — auch dieses Denk-
monstrum ist von Juristen geschaffen worden - zuspricht.
IV. Kapitel.
Daß in dieser irrigen Vorstellung von der rechtsautori-
tären Qualität der Staatsperson in Justiz und Verwaltung
die letzte Wurzel der rechtslogisch unhaltbaren Scheidung
zwischen privaten und öffentlichen Rechtsgeschäften und
letzten Endes zwischen privatem und öffentlichem Rechte
überhaupt steckt, das geht mit absoluter Sicherheit aus der
Lehre vom öffentlichen oder publizistischen Vertrag hervor,
so wie sie von der heute herrschenden Theorie des öffent-
lichen Rechtes entwickelt wurde. Solange man nämlich nicht
klar und deutlich ausspricht, was bei den meisten Theoretikern
nur unklar und mehr unter der Schwelle ihres juristischen Be-
wußtseins ruht: daß dem Staat bei den sogenannten ‚‚öffent-
lichen‘ Verträgen nicht die Rolle eines Kontrahenten, ja über-
haupt nicht die Rolle eines der Rechtsordnung unterworfenen
Subjektes, einer Person im Rechtssinne, sondern die Stellung
einer Rechtsautorität, des Gesetzgebers zukommt —
und diese Konsequenz dürfte man, weil sie gegen eine allge-
mein akzeptierte Voraussetzung verstößt, nicht gerne ziehen —
solange muß sich die Theorie in einem plumpen circulus vitiosus
bewegen. Ein Beispiel für viele soll das Gesagte beweisen.
Doch vorher einige allgemeine Bemerkungen.
Der ‚Vertrag‘ ist nicht ein Begriff des privaten oder
des öffentlichen Rechtes, sondern, weil rein formaler Natur,
ein Begriff der allgemeinen Rechtslehre. Das juristisch Rele-
vante dieses Tatbestandes ist: daß der Eintritt der Rechts-
wirkungen von der Rechtsordnung an die Erklärung einer
Willensübereinstimmung geknüpft ist. Nun ist, soferne man