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ausgeschlossen. Das Gebot der Sonntagsruhe geht sie also nur
insoweit an, als es das Gesetz vom 1. Juni 1891 und $ 366
No. 1 St.-G.-B. bestimmt.
Während wir oben die Art des bei Benutzung des Auto-
maten abgeschlossenen Vertrages zur Grundlage der Klassifikation
machten, wollen wir hier speziell die Leistungsautomaten noch
von einem anderen Gesichtspunkte aus einteilen, und zwar an
der Hand des $ 105i G.-O. den Inhalt der Leistung ins Auge
fassen.
Demgemäss würden wir zu unterscheiden haben: Automaten,
die der Belustigung, und solche, die dem Verkehr dienen.
Die Leistungsautomaten, welche wohl immer in einer dieser
beiden Gruppen untergebracht werden können, würden sonach
gemäss &8 105i G.-O.°?” von der Sonntagsruhe nicht betroffen
werden.
Es fragt sich schliesslich noch, wohin diejenigen Automaten
gehören, die eine Ware verabreichen und zugleich, d. h. für
denselben Entgelt, eine Musikaufführung geben oder einen Ver-
kehrsdienst erweisen (Fahrkarten). — In den meisten Fällen
wird man wohl kaum mit Bestimmtheit entscheiden können, ob
und welches von beiden überwiegt: denn solche Apparate bilden
eben eine Uebergangsstufe von der einen zur anderen Kategorie.
Insoweit die einzelnen Teile solcher gemischten Automaten
auch jeder für sich allein funktionieren kann, würde einfach der
eine — von der Sonntagsruhe betroffene — Teil abzubestellen
sein, während der andere weiter funktionieren könnte.
Im übrigen wird aber der unbefangenen Interpretation und
Beurteilung des konkreten Falles anheimgestellt werden müssen,
zuwider der preuss. Ausführungsverordnung, aber dafür ge-
mäss der Absicht und dem Geiste des Gesetzes dahin zu ent-
»’ 8 1061 G.-O. lautet: „Die 8$ 105a—g finden auf Musikaufführungen,
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten so-
wie auf Verkehrsgewerbe keine Anwendung.“
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