Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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ausgeschlossen. Das Gebot der Sonntagsruhe geht sie also nur 
insoweit an, als es das Gesetz vom 1. Juni 1891 und $ 366 
No. 1 St.-G.-B. bestimmt. 
Während wir oben die Art des bei Benutzung des Auto- 
maten abgeschlossenen Vertrages zur Grundlage der Klassifikation 
machten, wollen wir hier speziell die Leistungsautomaten noch 
von einem anderen Gesichtspunkte aus einteilen, und zwar an 
der Hand des $ 105i G.-O. den Inhalt der Leistung ins Auge 
fassen. 
Demgemäss würden wir zu unterscheiden haben: Automaten, 
die der Belustigung, und solche, die dem Verkehr dienen. 
Die Leistungsautomaten, welche wohl immer in einer dieser 
beiden Gruppen untergebracht werden können, würden sonach 
gemäss &8 105i G.-O.°?” von der Sonntagsruhe nicht betroffen 
werden. 
Es fragt sich schliesslich noch, wohin diejenigen Automaten 
gehören, die eine Ware verabreichen und zugleich, d. h. für 
denselben Entgelt, eine Musikaufführung geben oder einen Ver- 
kehrsdienst erweisen (Fahrkarten). — In den meisten Fällen 
wird man wohl kaum mit Bestimmtheit entscheiden können, ob 
und welches von beiden überwiegt: denn solche Apparate bilden 
eben eine Uebergangsstufe von der einen zur anderen Kategorie. 
Insoweit die einzelnen Teile solcher gemischten Automaten 
auch jeder für sich allein funktionieren kann, würde einfach der 
eine — von der Sonntagsruhe betroffene — Teil abzubestellen 
sein, während der andere weiter funktionieren könnte. 
Im übrigen wird aber der unbefangenen Interpretation und 
Beurteilung des konkreten Falles anheimgestellt werden müssen, 
zuwider der preuss. Ausführungsverordnung, aber dafür ge- 
mäss der Absicht und dem Geiste des Gesetzes dahin zu ent- 
»’ 8 1061 G.-O. lautet: „Die 8$ 105a—g finden auf Musikaufführungen, 
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten so- 
wie auf Verkehrsgewerbe keine Anwendung.“ 
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