Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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entweder die Redaktoren des Allgemeinen Landrechts beschul- 
digen, dass sie kopulativ zweimal ganz dasselbe ausgedrückt haben, 
oder man muss annehmen, dass sie unter Vortheilen etwas An- 
deres verstanden haben als Privatrechte. 
Dieser Vorwurf wird denn auch vom Reichsgerichte erhoben 
(R.-G.-E. vom 12. Nov. 1887, Bd. XIX S. 353 und Entsch. vom 
2. Juli 1884, GRUCHOT, Beiträge Bd. XXIX S. 680): „Unter den 
hier neben den Rechten erwähnten besonderen Vortheilen können 
nicht zufällige Vortheile, die dem Einzelnen durch thatsächlich be- 
stehende Verhältnisse erwachsen, sondern nur die einzelnen vortheil- 
haften Ausflüsse bestehender besonderer Rechte, nur diejenigen 
Vortheile verstanden werden, auf welche der Einzelne, der sie auf- 
geben soll, ein sogenanntes wohlerworbenes Recht hat. Ein be- 
stimmter Rechtsbegriff, unter welchen der Ausdruck „besondere 
Vortheile* anderweit zu subsumiren wäre, lässt sich nicht auf- 
finden, sofern man nicht annehmen will, dass der Gesetzgeber 
für die Entziehung (sic!) jedes thatsächlichen Vortheils beim 
Gebrauche öffentlicher Sachen Ersatz verheissen habe. Dem Um- 
stande, dass das Gesetz demnach eine Tautologie enthält, ist bei 
der häufig nicht präzisen Ausdrucksweise des Allgemeinen Land- 
rechts kein entscheidendes Gewicht beizulegen.* (Wie wir unten 
betrachten werden, spricht das Landrecht aber nicht von Ent- 
ziehung, sondern von Aufopferung, einem Begriffe, der sich 
mit ersterem nicht deckt.) AnscHÜTz ist der Ansicht, dass das 
Einzelrecht desshalb eben ein besonderes genannt werde, weil es 
ein Vortheil sei, und übrigens das &y öt& övoiv durch die Kabinets- 
ordre vom 4. Dez. 1831 jedenfalls beseitigt se. (Auch davon 
unten.) Parıs (S. 3) erscheint dagegen nichts natürlicher und 
nothwendiger als die Annahme, dass der Gesetzgeber den ge- 
dachten Zusatz absichtlich gemacht habe, um auszudrücken, eine 
Entschädigung müsse auch eintreten für die Aufopferung solcher 
Vortheile, welche nicht auf dem Privatrechte beruhen, welche der 
Einzelne aber bei Fortdauer der bisherigen gesetzlichen Zu-
	        
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