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entweder die Redaktoren des Allgemeinen Landrechts beschul-
digen, dass sie kopulativ zweimal ganz dasselbe ausgedrückt haben,
oder man muss annehmen, dass sie unter Vortheilen etwas An-
deres verstanden haben als Privatrechte.
Dieser Vorwurf wird denn auch vom Reichsgerichte erhoben
(R.-G.-E. vom 12. Nov. 1887, Bd. XIX S. 353 und Entsch. vom
2. Juli 1884, GRUCHOT, Beiträge Bd. XXIX S. 680): „Unter den
hier neben den Rechten erwähnten besonderen Vortheilen können
nicht zufällige Vortheile, die dem Einzelnen durch thatsächlich be-
stehende Verhältnisse erwachsen, sondern nur die einzelnen vortheil-
haften Ausflüsse bestehender besonderer Rechte, nur diejenigen
Vortheile verstanden werden, auf welche der Einzelne, der sie auf-
geben soll, ein sogenanntes wohlerworbenes Recht hat. Ein be-
stimmter Rechtsbegriff, unter welchen der Ausdruck „besondere
Vortheile* anderweit zu subsumiren wäre, lässt sich nicht auf-
finden, sofern man nicht annehmen will, dass der Gesetzgeber
für die Entziehung (sic!) jedes thatsächlichen Vortheils beim
Gebrauche öffentlicher Sachen Ersatz verheissen habe. Dem Um-
stande, dass das Gesetz demnach eine Tautologie enthält, ist bei
der häufig nicht präzisen Ausdrucksweise des Allgemeinen Land-
rechts kein entscheidendes Gewicht beizulegen.* (Wie wir unten
betrachten werden, spricht das Landrecht aber nicht von Ent-
ziehung, sondern von Aufopferung, einem Begriffe, der sich
mit ersterem nicht deckt.) AnscHÜTz ist der Ansicht, dass das
Einzelrecht desshalb eben ein besonderes genannt werde, weil es
ein Vortheil sei, und übrigens das &y öt& övoiv durch die Kabinets-
ordre vom 4. Dez. 1831 jedenfalls beseitigt se. (Auch davon
unten.) Parıs (S. 3) erscheint dagegen nichts natürlicher und
nothwendiger als die Annahme, dass der Gesetzgeber den ge-
dachten Zusatz absichtlich gemacht habe, um auszudrücken, eine
Entschädigung müsse auch eintreten für die Aufopferung solcher
Vortheile, welche nicht auf dem Privatrechte beruhen, welche der
Einzelne aber bei Fortdauer der bisherigen gesetzlichen Zu-