Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Erklärung. Es geht dabei von der Absicht aus, festzustellen, 
dass ein subjektives Privatrecht vorhanden sei: das fragliche 
Recht könne nicht unmittelbar mit dem Hauseigenthume ver- 
bunden sein, da dies nicht über seine Grenzen hinauszugreifen 
vermöge. Das Recht müsse an der Strasse begründet sein, es 
erwachse auf dem Boden eines zwischen dem öffentlichen und 
dem Privateigenthume bestehenden Verhältnisses. Dies könne 
aber nur ein Dienstbarkeitsverhältniss sein; ein so gestaltetes Ver- 
hältniss sei daher auch anzunehmen. Ein solches könne auch 
trotz des Gemeingebrauches an der Strasse sich bilden, soweit 
dieser dadurch nicht beeinträchtigt werde. Wenn eine derartige 
Befugniss mit dem allgemeinen Gebrauchsrechte äusserlich 
zusammenfalle, so alterire dies den privatrechtlichen Charakter 
nicht. 
Zur Begründung führte das Reichsgericht in derselben Ent- 
scheidung aus: „Die Gemeinde, welche ein gewisses Terrain zur 
Strasse erklärt, fordert damit zu einer Bebauung der anliegenden 
Grundstücke unter gewissen, durch Gesetz oder polizeiliche An- 
ordnungen regulirten Bedingungen und Beschränkungen auf und 
bietet als Gegenleistung die Vortheile, welche den Häusern aus 
dem Gebrauche der Strasse erwachsen. Nicht wesentlich anders 
liegt die Sache, wenn, was übrigens weitaus der seltenere Fall 
ist, die Strasse an ein bereits bestehendes Haus herangelegt wird, 
denn der Hauseigenthümer muss sich in diesem Falle den vor- 
erwähnten Einschränkungen seines Eigenthums unterwerfen, wofür 
ihm als Aequivalent der Vortheil der Strassenanlage gewährt 
wird. Es wird also durch stillschweigenden Vertrag eine Servitut 
für die Hauseigenthümer an der vorüberführenden Strasse be- 
gründet; die Formlosigkeit des Vertrages steht dem nicht ent- 
gegen.“ 
Diese Konstruktion wird von vielen Seiten mit Recht ver- 
worfen (AnscHütz S. 91, 109, 111, Rırter 8. 19, Parıs 8. 15, 
OÖ. Mayer II S. 133f. u. $ 53, LöBELL 8.6). Letzterer meint,
	        
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