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Erklärung. Es geht dabei von der Absicht aus, festzustellen,
dass ein subjektives Privatrecht vorhanden sei: das fragliche
Recht könne nicht unmittelbar mit dem Hauseigenthume ver-
bunden sein, da dies nicht über seine Grenzen hinauszugreifen
vermöge. Das Recht müsse an der Strasse begründet sein, es
erwachse auf dem Boden eines zwischen dem öffentlichen und
dem Privateigenthume bestehenden Verhältnisses. Dies könne
aber nur ein Dienstbarkeitsverhältniss sein; ein so gestaltetes Ver-
hältniss sei daher auch anzunehmen. Ein solches könne auch
trotz des Gemeingebrauches an der Strasse sich bilden, soweit
dieser dadurch nicht beeinträchtigt werde. Wenn eine derartige
Befugniss mit dem allgemeinen Gebrauchsrechte äusserlich
zusammenfalle, so alterire dies den privatrechtlichen Charakter
nicht.
Zur Begründung führte das Reichsgericht in derselben Ent-
scheidung aus: „Die Gemeinde, welche ein gewisses Terrain zur
Strasse erklärt, fordert damit zu einer Bebauung der anliegenden
Grundstücke unter gewissen, durch Gesetz oder polizeiliche An-
ordnungen regulirten Bedingungen und Beschränkungen auf und
bietet als Gegenleistung die Vortheile, welche den Häusern aus
dem Gebrauche der Strasse erwachsen. Nicht wesentlich anders
liegt die Sache, wenn, was übrigens weitaus der seltenere Fall
ist, die Strasse an ein bereits bestehendes Haus herangelegt wird,
denn der Hauseigenthümer muss sich in diesem Falle den vor-
erwähnten Einschränkungen seines Eigenthums unterwerfen, wofür
ihm als Aequivalent der Vortheil der Strassenanlage gewährt
wird. Es wird also durch stillschweigenden Vertrag eine Servitut
für die Hauseigenthümer an der vorüberführenden Strasse be-
gründet; die Formlosigkeit des Vertrages steht dem nicht ent-
gegen.“
Diese Konstruktion wird von vielen Seiten mit Recht ver-
worfen (AnscHütz S. 91, 109, 111, Rırter 8. 19, Parıs 8. 15,
OÖ. Mayer II S. 133f. u. $ 53, LöBELL 8.6). Letzterer meint,