Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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man könne ‚sich der vom Reichsgericht vertretenen Annahme 
eines Dienstbarkeitsverhältnisses anschliessen, ohne damit die Be- 
gründung desselben durch stillschweigenden Vertrag als zutreffend 
anzuerkennen. PaArıs beruft sich auf SCHULTZENSTEIN’s. in 
GrucHor’s Beiträgen Bd. XVII S. 749 veröffentlichte Gegen- 
ausführungen, welcher im Uebrigen annimmt, dass der Schutz der 
Anlieger in der Unterwerfung des Strasseneigenthümers unter das 
Nachbarrecht liege (davon unten). LÖBELL meint, dass eine 
andersartige Entstehung von Haus und Strasse, als das Reichs- 
gericht konstruire, möglich sei; der Gerichtshof habe auf Grund 
historischer Erfahrung eine den Gegenbeweis ausschliessende ge- 
setzliche Vermuthung aufstellen wollen; die vertragsmässig be- 
gründete Dienstbarkeit sei aber lediglich eine Fiktion. Auch 
MAYER nennt die Begründungsweise, wie das Gericht sie ent- 
wickelt, dunkel und die Behauptungen nicht den Thatsachen 
entsprechend. Solange die Strasse bestehe, würde die Servitut 
keine Wirkung haben, welche nicht schon im Gemeingebrauche 
läge. Wenn aber die Strasse verlegt werde, dann solle sie nicht 
mehr vorhanden sein. Er meint, das Verwaltungsrecht habe 
zwar seinen Ausgang vom Civilrechte genommen; trotz seiner 
neueren Entwickelung werde es aber noch jetzt vielfach zu Un- 
recht vom Standpunkte des Civilrechtlers aus angesehen. Nur, 
um einen Enntschädigungsanspruch zu begründen, werde ein sub- 
jektives Recht, die Servitut, angenommen. Allerdings stehe der 
Anlieger in einem besonderen Verhältnisse zur Strasse, und die 
Entziehung der Zugänglichkeit sei ein Eingriff in den recht- 
mässigen Vermögensbestand der Adjacenten. Auf seine Er- 
klärungsweise kommen wir unten zurück. 
Ueber das innere Wesen der „Servitut“ hatte das Reichs- 
gericht (Bd. VII S. 215) gemeint: „Das Verhältniss der Haus- 
.eigenthümer zu der vorüberführenden Strasse geht nicht auf in 
der Jedermann zustehenden Befugniss, sich der Strasse als Kom- 
munikationsmittel zu bedienen, unterscheidet sich vielmehr von
	        
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