Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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dieser wesentlich durch das besondere vermögensrechtliche 
Interesse, welches der Hausbesitzer an dem Fortbestande und 
der ungeschmälerten Benutzbarkeit hat. Hiermit sind aber die 
Wechselbeziehungen zwischen dem Eigenthume an den Häusern 
und dem Eigenthume an der Strasse nicht erschöpft: Wie es zum 
Wesen einer städtischen Strasse gehört, dass die sie begrenzenden 
Grundstücke mit Häusern besetzt sind oder werden, so dient 
wiederum die Strasse in erster Linie für die daran gebauten 
Häuser als nothwendiges Kommunikationsmittel und gewährt 
ihnen zugleich den für die Befriedigung ihres Licht- und Luft- 
bedürfnisses wesentlichen freien Raum.“ 
Es nennt dies Verhältniss ein nicht bloss faktisches, sondern 
ein auf rechtlichem Grunde beruhendes. 
Dass dieser ein zweifellos vertragsmässiger nicht ist, haben 
wir oben gesehen. LÖBELL sieht das „Recht“ für ein „gesetz- 
liches“ an. Er konstruirt folgende Lehren: „Verschieden von 
dem Gemeingebrauche eines Jeden, sowohl dem gewerblichen der 
Schifffahrt als dem persönlichen und wirthschaftlichen am Wasser 
ist der Gebrauch, den die Flussanlieger von dem Flusse machen, 
nämlich Anlagen am Ufer zu errichten. Nicht Jedermann, 
sondern nur sie sind die Berechtigten; sie haben besondere 
Rechte, die nur von ihren Grundstücken aus ausgeübt werden 
können. Läge der Fluss herrenlos, so würde nur von Ausübung 
thatsächlicher Gewalt die Rede sein können, da er aber im 
Staatseigenthume steht, so kann die vom Gemeingebrauche ver- 
schiedene Anliegernutzung nur als eine Befugniss, die dem Ad- 
jacentengrundstück zukommt, als eine auf dem Gesetze be- 
ruhende Grundgerechtigkeit, eine Legalservitut, angesehen 
werden. Es handelt sich nicht um die Abgrenzung des Gemein- 
gebrauchsrechts zwischen Flusseigenthümer und Ufereigenthümer, 
sondern um die Unterwerfung des Flusses unter den vom 
Ufereigenthümer zu machenden — eigenartigen Gebrauch“ 
(S. 13, 14).
	        
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