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ist, und nicht der Begriff „Recht“. Er hält fest an der Defi-
nition PUCHTA’s: „Recht im subjektiven Sinne ist eine von der
Rechtsordnung verliehene Willensmacht.* Man kann diese
künstliche Erweiterung. der Macht nicht mit der natürlichen
Macht auf eine Linie stellen. Die Handlungsfreiheit ist kein
subjektives Recht, denn sie ist den Menschen nicht dvrch die
‘Rechtsordnung verliehen worden. Die Pflicht der staatlichen
Organe, nur unter bestimmten Voraussetzungen und Formen in
die Freiheit des Staatsbürgers einzugreifen, ist nicht das Korrelat
eines subjektiven Rechts desselben, sondern fliesst unmittelbar aus
der Rechtsordnung, dem objektiven Rechte, ohne erst den Um-
weg durch ein subjektives Recht des Beherrschten zu nehmen.
Die Rechtsgüter und berechtigten Interessen entstehen also
durch Anerkennung der bestehenden Lebenszustände in der
Rechtsordnung.
Auch OÖ. Mayer (Bd. I S. 106, 148ff., 164) vertritt den
Standpunkt, dass die öffentlich-rechtlichen Interessen der Pri-
vaten, welche nicht subjektive Rechte sind, wie diese im Wege
Rechtens Schutz geniessen. Die Verwaltungsrechtspflege, die
zum Theil noch den Civilgerichten obliegt, diene auch dem ob-
jektiven Rechte. Die Ausübung der öffentlichen Gewalt sei nicht
immer an Rechtssätze, sondern auch an verfassungsrechtliche
Grundsätze unmittelbar gebunden (8. 135).
‚Wie stellt sich nun das Gesetz zu dieser Frage?
Die Civilprozessordnung spricht von den Sachen und Rechten,
worüber ein Streit anhängig geworden ist ($ 61), von Berechti-
gung aus thatsächlichem und rechtlichem Grunde (8 56) und den
„Ansprüchen“ des Klägers ($ 232). RınTELen (Civilprozess) be-
stimmt die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dahin, dass dies alle
Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse seien, welche im
objektiven Rechte ihre Quellen haben, soweit nicht andere Zuständig-
keit begründet sei. Wo und soweit dies nicht der Fall, seien
die Gerichte zuständig, auch sofern ein Anspruch durch das