Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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ist, und nicht der Begriff „Recht“. Er hält fest an der Defi- 
nition PUCHTA’s: „Recht im subjektiven Sinne ist eine von der 
Rechtsordnung verliehene Willensmacht.* Man kann diese 
künstliche Erweiterung. der Macht nicht mit der natürlichen 
Macht auf eine Linie stellen. Die Handlungsfreiheit ist kein 
subjektives Recht, denn sie ist den Menschen nicht dvrch die 
‘Rechtsordnung verliehen worden. Die Pflicht der staatlichen 
Organe, nur unter bestimmten Voraussetzungen und Formen in 
die Freiheit des Staatsbürgers einzugreifen, ist nicht das Korrelat 
eines subjektiven Rechts desselben, sondern fliesst unmittelbar aus 
der Rechtsordnung, dem objektiven Rechte, ohne erst den Um- 
weg durch ein subjektives Recht des Beherrschten zu nehmen. 
Die Rechtsgüter und berechtigten Interessen entstehen also 
durch Anerkennung der bestehenden Lebenszustände in der 
Rechtsordnung. 
Auch OÖ. Mayer (Bd. I S. 106, 148ff., 164) vertritt den 
Standpunkt, dass die öffentlich-rechtlichen Interessen der Pri- 
vaten, welche nicht subjektive Rechte sind, wie diese im Wege 
Rechtens Schutz geniessen. Die Verwaltungsrechtspflege, die 
zum Theil noch den Civilgerichten obliegt, diene auch dem ob- 
jektiven Rechte. Die Ausübung der öffentlichen Gewalt sei nicht 
immer an Rechtssätze, sondern auch an verfassungsrechtliche 
Grundsätze unmittelbar gebunden (8. 135). 
‚Wie stellt sich nun das Gesetz zu dieser Frage? 
Die Civilprozessordnung spricht von den Sachen und Rechten, 
worüber ein Streit anhängig geworden ist ($ 61), von Berechti- 
gung aus thatsächlichem und rechtlichem Grunde (8 56) und den 
„Ansprüchen“ des Klägers ($ 232). RınTELen (Civilprozess) be- 
stimmt die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dahin, dass dies alle 
Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse seien, welche im 
objektiven Rechte ihre Quellen haben, soweit nicht andere Zuständig- 
keit begründet sei. Wo und soweit dies nicht der Fall, seien 
die Gerichte zuständig, auch sofern ein Anspruch durch das
	        
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