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jektiven Rechte, sondern auch der besonderen Vortheile, welche
wie derjenige der Anlieger durch das thatsächliche Verhältniss
der Adjacenz an der Strasse individuell geworden ist, für den
Fall der Aufopferung der Rechtsweg gegeben.
Zwar ist auf naheliegendem Gebiete die Klage auf Auf-
hebung einer polizeilichen Verfügung gemäss $ 127 Abs. 3 No. 1
nach dem Wortlaute des (Gesetzes nur Demjenigen gewährt,
welcher „in seinen Rechten“ verletzt worden ist; aber diese, im
früheren Zuständigkeitsgesetze nicht befindliche Bestimmung hat,
wie MÜLLER hervorhebt, nur den Zweck gehabt, die Popularklage
auszuschliessen; nur der individuell Verletzte sollte das Rechts-
mittel haben (S. 149). In einzelnen Entscheidungen hat auch
das ÖOberverwaltungsgericht Jeden zur Klage für legitimirt an-
gesehen, in dessen rechtlich geschützte Interessen, Rechtssphäre,
die Verfügung eingegriffen hat.
Nach & 75 Allg. L.-R. erscheint also der Anlieger als in-
dividuell Bevortheilter im Falle der Aufopferung zur Klage be-
rechtigt. Es fragt sich nur, ob diese Bestimmung nicht eine
Einschränkung oder Abänderung erlitten habe.
Man hat zunächst dem Anspruche der Adjacenten den Wort-
laut des & 7 II 15 Allg. L.-R. entgegenzuhalten gesucht: „Der
freie Gebrauch der Land- und Heerstrassen ist einem Jeden zum
Reisen und Fortbringen seiner Sachen gestattet.“ Hiernach
läge einmal nicht Rechtsanspruch sondern nur Vergönnung vor,
diese erstrecke sich aber nicht auf das Adjacentenrecht, sondern
nur auf den allgemeinen Personen- und Güterverkehr. O. MAYER
ruft demgegenüber aus: „Das wäre ja ein schöner Zustand,
wenn man auf der Strasse zu nichts Weiterem berechtigt wäre!“
Also die Thatsachen stehen mit dieser Anschauung nicht im
Einklange.. Aber, wie PArıs (S. 15) mit Recht geltend macht,
widerspricht auch die Annahme nicht nur der Natur der Dinge
und den nationalökonomischen Grundsätzen, sondern sie findet
auch in dem Gesetzen nicht die geringste Unterstützung. Die