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Landstrassen hätten unzweifelhaft den Zweck, die Verbindung
von Ort zu Ort zu vermitteln, aber dass sie nur diesem Zwecke
dienten und nicht auch sonstigen Zwecken, das sei jedenfalls
nicht ausgesprochen. Die Gestattung der Landstrassen zum all-
gemeinen Verkehre bestand schon vor dem Allgemeinen Land-
recht und ist nur im $ 7 II 15 registrirt. Im Uebrigen bezieht
sich der Paragraph eben auch nur auf die den Fernverkehr ver-
mittelnden Landstrassen als solche und lässt die zum Anbau
bestimmten Strassen unberührt. Der Paragraph hat also die An-
wendung des 8 75 Allg. L.-R. auf die in Rede stehenden Ersatz-
ansprüche nicht alterirt. Dasselbe gilt vom 8 6 II 15, da er
nur von den ausdrücklich verliehenen Rechten handelt. Um-
gekehrt kann man aber auch nicht, wie DERNBURG will (Bd. I
S 257), aus $ 71 ]. c. eine Entschädigungsberechtigung kon-
struiren, weil dieser, wie & 5 ergiebt, sich nicht auf die Schädigungen
bezieht, welche die Anwohner der Landstrassen erleiden. (8.
auch SCHULTZENSTEIN a. a. O.) ANsSCHÜTZ, der übrigens die
natürliche Freiheit für ein subjektives Recht hält, ist der Ansicht,
dass bei Verletzung von Vortheilen öffentlich-rechtlicher
Herkunft (S. 105) nichts ersetzt werden solle. Er bezieht sich auf
diein dem staatsministeriellen Gutachten vom 16. Nov. 1831, welches
durch die Kabinetsordre vom 4. Dez. desselben Jahres zwecks
Befolgung publizirt und sanktionirt ist, enthaltene Aeusserung,
dass nur für Eingriffe der inneren Verwaltung, welche das
Privateigenthum „gefährden“, die Entschädigung aus $ 75
Allg. L.-R. oder aus speziellen Vorschriften wie 8$ 29—32 I 8
und 88 4—11 I 11 Allg. L.-R. zu leisten sei*.
Dieser Ansicht kann aber durchaus nicht beigetreten werden.
Die Kabinetsordre hatte, wie die von AnscHÜTz mitgetheilte Ent-
stehungsgeschichte ergiebt, den Zweck, die Geltung des 8 75
2 Durch den Ausdruck „Gefährdung“ in der Kabinetsordre ist derjenige
des 8 75 l.c. „Aufopferung“ nicht alterirt. Die Kabinetsordre hat in dieser
Beziehung nichts geändert, weil sie sich nicht an Stelle des $ 75 setzt.
Archiv für öffentliches Recht. XII. 4. 36