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Alle. L.-R. auf das Gebiet der inneren Verwaltung einzuschränken,
namentlich Ansprüche aus Kriegsschäden auszuschliessen. Von
einer Aenderung des 8 75, auf den sich die Kabinetsordre aus-
drücklich bezieht, dahin, dass nur subjektive Rechte privatrecht-
licher Herkunft entschädigt werden sollten, ist nicht die Rede.
Das von ihr gebrauchte Wort „Privateigenthum“ umfasst die
Rechte der Privaten, worauf OÖ. MAYER mit Recht aufmerksam
macht, aber nicht nur solche privatrechtlicher Herkunft. G. MEYER
(S. 41) meint, dass Ansprüche öffentlich-rechtlicher Herkunft von
Vermögenswerth als privatrechtliche behandelt würden. Das
Reichsgericht stellt die Frage in seiner Entscheidung vom
22. Sept. 1888 (Bd. XXII S. 287) dahin klar: Man unterscheidet
die Normen des öffentlichen und des Privatrechts danach, ob
durch dieselben Interessen der Gemeinwesen oder der Einzelnen
anerkannt und rechtlich geschützt werden®. ... Liegen ver-
mögensrechtliche Ansprüche vor, so ist es gleichgültig, ob der
Titel, aus dem sie hergeleitet werden, in Normen des bürgerlichen
oder des öffentlichen Rechtes beruht, denn der Kreis der Privat-
rechte deckt sich mit dem Kreise der auf privatrechtlichem Titel
; beruhenden Ansprüche nicht. Es kommt also auf den Inhalt des
| Anspruchs lediglich an, nicht auf seine Begründung d. i. Her-
kunft. OTTo MAYER tritt dem bei, hält aber die Verweisung von
Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Ableitung an die Verwaltung für
richtiger (I S. 215), weil vermögensrechtlich und civilrechtlich
nicht zusammenfalle (S. 136). Jedenfalls würden dieselben bei
den Verwaltungsgerichten auch eine gerechte Beurtheilung finden.
Bleiben sie aber den ordentlichen Gerichten überwiesen, so haben
diese nicht nur die subjektiven Rechte wie im Civilprozesse,
sondern auch die sonstigen objektiv-öffentlich-rechtlich geschützten
Interessen zu berücksichtigen. Der Rechtswegprozess ist dann
nur eine Hülfsverwaltungsrechtspflege.
8 Dies trifft nicht immer ganz zu; s. O. Mayer I S. 140, 142 Anm. 8.