Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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(S. 16 und 29) anführt, keinen dem Gemeingebrauche ungleich- 
artigen Anspruch auf Benutzung der Strasse, sondern denselben, 
nur einen potenzirten, von besonderem Vermögenswerthe; sie sind 
mit einem Worte die Nächsten am Gemeingebrauche, weil sie 
naturgemäss die Strasse am Meisten benützen. Dieser besondere 
Vortheil fliesst aus dem von der Rechtsordnung anerkannten Zu- 
stande der Dinge, der dadurch zum Rechtszustande geworden ist. 
Ein subjektives Recht ist er nicht. Die Konstruirung eines 
solchen ist nicht nöthig, da auch der Vortheil rechtlich geschützt 
ist. Der Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Herkunft, da er mit 
dem Gemeingebrauche identisch ist. Zu entschädigen ist die Hin- 
gabe des besonderen Vortheils, wenn sie sich als Aufopferung 
charakterisirt. 
In dem Begriffe „Aufopferung“ liegt das Nichtalltägliche. 
ÜBBELOHDE (Forts. von GLück’s Pandekten) meint, dass die 
ordnungsmässig beschlossene Aufhebung des Gemeingebrauches 
einen Eintschädigungsanspruch nicht begründe, so weit sie sich 
auf solche Vortheile beschränke, welche auch Anderen als den 
Anliegern zukommen. Die Erklärung hierzu giebt 0. MAYER 
(II S. 136/351): „Nachtheil von einer Strassenänderung können 
auch Andere haben, die nicht unmittelbar angrenzen, namentlich 
die Nachbarn, vor deren Grundstück die Strasse unberührt be- 
stehen bleibt; sie können durch die Unterdrückung der Fort- 
setzung derselben genöthigt sein, Umwege zu machen oder sind 
vielleicht in eine Sackgasse gerathen; aber ihre Grundstücke 
bleiben benutzbar, zugänglich. Niemand als der Anlieger hat 
den unmittelbaren Schaden, die Anderen haben noch andere 
Zugänge. Die Erklärung dafür, dass für Entziehung entfernterer 
Vortheile kein Erfolg zu leisten ist, liegt in dem Institute der 
öffentlich-rechtlichen Entschädigung. Man braucht daher nicht 
ein subjektives Recht zu konstruiren. Die Entschädigungspflicht 
begreift durchaus nicht schlechthin jeden Nachtheil, der Jemandem 
aus den Massregeln der öffentlichen Verwaltung erwächst. Es
	        
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