Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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wird hier vielmehr ein Opfer, eine unmittelbare Werthentziehung 
vorausgesetzt.“ — Dies hat das Reichsgericht in der Entsch. bei 
GRUcHOT Bd. XXIX S. 680 übersehen: es spricht schlechthin 
von „Entziehung jeden Vortheils“, während 8 75 Allg. L.-R. 
Ein]. nur von der „Aufopferung“ handelt. Unseres Erachtens 
ist die Befürchtung nicht zu theilen, dass die Beurtheilung, wann 
ein Opfer vorliege oder nicht, zu Willkür des Richters verleiten 
werde. Vielfach sind allerdings die Grenzen flüssige. Ilavıa pei, 
sagt schon Heraklit. T'hatsächlich bilden wohl die Fälle der 
Schädigung über das gemeine Mass hinaus in den Prozessen die 
Regel. Uebrigens wird der Ausnahmecharakter dadurch noch! 
nicht aufgehoben, dass sich die Anlieger eines ganzen Strassen- 
zuges der gleichen Beschränkung unterwerfen müssen. O. MAYER! 
lehrt über den Begriff „Aufopferung“ weiter Folgendes: „Der 
Nachtheil muss sich als „besonderes Opfer“ darstellen (richtiger: 
Opfer von etwas „Besonderem“, nämlich individuellem Vortheile). 
Damit sind ausgeschlossen alle allgemeinen Abgaben, alle öffent- 
lichen Dienstpflichten, nach Massgabe der Leistungspflichtigkeit 
planmässig auferlegt, alle Gebühren u. s. f. und Polizeismassregeln.‘“ 
MAYER setzt hinzu „jeder“ Art. Das ist aber irrthümlich. Es 
muss heissen gemeingiltiger Natur. Auch AnscHÜürz (8.29) rügt 
dies, Nun kann aber Niemand behaupten, dass heutzutage 
eine einschneidende Höher- und Tieferlegung von Strassen die 
Regel seit; sondern Jedermann ist berechtigt, anzunehmen, dass 
das Strassenniveau im Wesentlichen das gleiche bleibe. Wird 
Jemand also abnorm, ausnahmsweise in seinen Adjacenzvortheilen 
geschädigt, so opfert er Anderen gegenüber etwas Individuelles 
auf. „Nachtheile“, fährt MAYER fort, „die zugefügt werden, ohne 
ein Gut unmittelbar zu entziehen, machen den Rechtssatz über 
öffentlich-rechtliche Entschädigung nicht anwendbar. Nicht 
selten suchen Gewerbtreibende, deren Geschäft durch Strassen- 
* So auch ScHULTZENSTEIN a. a. O. S. 793.
	        
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